Aufenthaltsbestimmung gemeinsamer Kinder
- Dieser Punkt kommt für Sie in Betracht, wenn Sie mit einem Partner oder einer Partnerin ein gemeinsames Kind haben. Solange Sie in einer Beziehung leben, entscheiden Sie meist zusammen. Sollten Sie sich jedoch trennen, werden der Aufenthalt und das Sorgerecht häufig gerichtlich bestimmt.
- Trennen Sie sich von Ihrem Partner oder von Ihrer Partnerin, können Sie das Sorgerecht wahlweise beide behalten oder aber es wird gerichtlich auf einen Elternteil übertragen. Häufig wird auch das Recht über die Bestimmung des Aufenthalts auf beide Elternteile übertragen.
- Ein wenig anders sieht es aus, wenn ein Elternteil ein ausländischer Bürger ist und die Befürchtung besteht, dass der Elternteil mit dem Kind dauerhaft ins Ausland reisen könnte.
- In diesem Fall können Sie zum gemeinsamen Sorgerecht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Dauer beantragen. Sie entscheiden fortan allein, wo das Kind lebt, ohne Ihren ehemaligen Partner um Zustimmung zu bitten. In allgemeinen Erziehungsfragen ist Ihnen Ihr ehemaliger Partner dennoch durch das gemeinsame Sorgerecht ebenbürtig.
- In der Regel kontaktieren Sie nach der Trennung ohnehin einen Rechtsanwalt. Dies ist Ihnen besonders zu raten, wenn Sie ein gemeinsames Kind haben und das Sorgerecht, das Umgangsrecht und natürlich den Unterhalt klären möchten.
- Während der Beratung können Sie sich als deutscher - und auch als ausländischer - Bürger über die weiteren Möglichkeiten der Aufenthaltsbestimmung und des Sorgerechts beraten lassen.
- Selbst als ausländischer Bürger können Sie das alleinige Sorgerecht und auch das Recht zur Aufenthaltsbestimmung für sich gewinnen. Ihr Rechtsanwalt wird Sie dabei außergerichtlich und vor Gericht unterstützen.
- Alternativ haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, sich vom Jugendamt beraten zu lassen.
Wenn Sie sich als verheiratete Eltern scheiden lassen, ist heute ein gemeinsames Sorgerecht die …
Aufenthaltsbestimmungsrecht - Dauer des Deutschland-Aufenthalts
- Auch dieser Aspekt wird häufig als unter der Aufenthaltsbestimmung verstanden. Dieser Bereich trifft dann auf Sie zu, wenn Sie ursprünglich aus dem Nicht-EU-Ausland stammen und keinen deutschen Pass besitzen.
- Kommen Sie aus dem EU-Ausland, greift für Sie das sogenannte Schengen-Abkommen. Innerhalb der EU darf jeder Bürger unbegrenzt in Länder einreisen, dort leben und arbeiten, ohne ein Visum zu beantragen. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie sich beim Einwohnermeldeamt melden.
- Stammen Sie jedoch aus einem Land, welches nicht zur EU zählt, dürfen Sie mit einem Visum nur bis zu drei Monate in Deutschland bleiben, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung zu besitzen.
- Möchten Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Dauer in Deutschland erwerben, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel.
- Hierzu gehen Sie zum Ausländeramt Ihres Wohnorts und nehmen zum Gespräch Ihren Reisepass, Passfotos, einen Krankenversicherungsausweis und die Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts mit.
- Meist müssen Sie belegen, aus welchen Mitteln Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten.
- Bei Bürgern aus einem Nicht-EU-Land unterscheiden sich die Titel maßgeblich und werden in die unbefristete Niederlassungserlaubnis und die befristete Aufenthaltserlaubnis unterteilt. Im letzteren Fall beschränkt sich die Aufenthaltserlaubnis auf einen festen Zeitraum, dient jedoch auch als Grundlage für eine dauerhafte Erlaubnis.
- Der befristete Titel ist an verschiedene Faktoren gekoppelt. Hierzu zählen mitunter die Erwerbstätigkeit, ein Studium oder auch der Flüchtlingsschutz.
- Bedenken Sie, dass Sie trotz eines Aufenthaltstitels nur in Deutschland arbeiten dürfen, wenn der Titel dies erlaubt, also eine Arbeitserlaubnis beinhaltet.
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