Schwangere benötigen viel Ruhe. Sie sind körperlichen Einschränkungen ausgesetzt und dürfen sich während der Arbeit nicht überlasten. Ihre besondere Schutzwürdigkeit regeln Arbeitszeit-, Mutterschutz- und Arbeitsschutzgesetz.
Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer
- Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist, den Gesundheitsschutz aller Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. So darf die Arbeitszeit im Grundsatz werktags acht Stunden nicht überschreiten. Es schreibt zudem Ruhepausen vor. Zugleich sollen flexible Arbeitszeiten ermöglicht werden (z.B. Gleitzeit).
- Auch das Arbeitsschutzgesetz ist allgemeiner Natur. Es verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitsplatz so auszugestalten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Schwangere werden in diesen Verordnungen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie gehören zum Kreis aller Arbeitnehmer.
- Erst das speziellere Mutterschutzgesetz widmet sich dem Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen. Neben der Gestaltung des Arbeitsplatzes und Beschäftigungsverboten regelt diese Bestimmung die Zeiten, die ausschließlich für schwangere Arbeitnehmerinnen relevant sind (Stillzeit, Mehrarbeit, Sonntagsarbeit). Maßgebliche Vorschrift ist § 8 MuSchG.
In der Schwangerschaft gelten Arbeitszeitgrenzen
- Werdende Mütter dürfen in der Schwangerschaft sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden (Mutterschutz). Ausnahmen sind mit Zustimmung der Arbeitnehmerin möglich.
- In der Schwangerschaft ist es nicht erlaubt Sie als Arbeitnehmerin mit Mehrarbeit zu beauftragen. Sie brauchen auch nachts ab 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr früh und an Sonn- sowie Feiertagen nicht zu arbeiten.
- Als Mehrarbeit definiert das Mutterschutzgesetz jede Arbeit, die eine Frau unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder 80 Stunden in zwei Wochen hinaus leistet. Bei Frauen über 18 Jahre sind 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche maßgebend. In der Doppelwoche werden die Sonntage mitgezählt.
- Sind Sie in Heimarbeit beschäftigt, dürfen Ihnen nur solche Arbeiten zugewiesen werden, die Sie ohne Mehrarbeit erledigen können. Auch hier bestehen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Ausnahmen.
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen - diese …
Ausnahmen vom Arbeitsverbot
- Das Nachtarbeitsverbot erfährt Ausnahmen in Gast- und Schankwirtschaften sowie Hotelbetrieben. Dort ist es werdende Müttern gestattet, in den ersten vier Monaten ihrer Schwangerschaft bis 22.00 Uhr zu arbeiten. Als Künstlerin bei einer Musikaufführung oder Theatervorstellung dürfen Sie bis 23.00 Uhr auftreten.
- Sonderregelungen gibt es auch für Sonn- und Feiertagsarbeit. Sie dürfen dann ohne zeitliche Einschränkungen arbeiten. Allerdings muss Ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt werden. Diese Bestimmung betrifft vor allem Tätigkeiten im Verkehrswesen, im Gastronomiebereich, in Familienhaushalten und der Krankenpflege sowie bei Musikaufführungen und Theatervorstellungen.
Als werdende Mutter müssen Sie einen angemessenen Ausgleich zwischen Ihrer und der Gesundheit Ihres Kindes und Ihren wirtschaftlichen Interessen treffen. Der Verzicht auf bisherige Mehrarbeit wird dadurch abgemildert, dass sich das Mutterschaftsgeld nach Ihrem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate berechnet. Klären Sie, ob Ihnen gegenüber Ihrem Arbeitgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zusteht (§ 14 MuSchG).
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