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Arbeitsvertragsarten unterscheiden - so geht's

Es gibt viele verschiedene Arbeitsvertragsarten. Erfahren Sie mehr über die Unterschiede und die Gemeinsamkeiten. Beachten Sie hierzu einige interessante Unterschiede.

Unterscheiden Sie die Arbeitsvertragsarten!
Unterscheiden Sie die Arbeitsvertragsarten!

Arbeitsvertragsarten im Vergleich


Es gibt viele verschiedene Arbeitsvertragsarten. Lernen Sie einige davon kennen. Sämtliche Arbeitsvertragsarten haben einige Gemeinsamkeiten und viele Unterschiede. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitnehmer gleich zu behandeln sind. So hat der Minijobber genau so einen Anspruch auf bezahlten Urlaub wie eine Teilzeit- oder eine Vollzeitkraft.

  • Sie erkennen einen befristeten Arbeitsvertrag daran, dass er auf  bestimmte Zeit abgeschlossen wird und mit Zeitablauf endet, ohne das es einer Kündigung bedarf. Für befristete Arbeitsverträge liegen oftmals sachliche Gründe vor. Dies kann der Fall sein, wenn kurzfristig Bedarf für eine Aushilfe besteht oder eine von vorneherein zeitlich begrenzte Tätigkeit verrichtet werden muss. Eine Kündigung können Sie trotzdem vertraglich vereinbaren, dann ist dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich.
  • Einen unbefristeten Arbeitsvertrag schließen Sie dagegen ab, wenn er entgegen dem befristeten Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Beachten Sie, der unbefristete Arbeitsvertrag kann ordentlich und außerordentlich gekündigt werden.
  • Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Minijob. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie als Minijobber keine Sozialabgaben zahlen und bis zu 400 Euro monatlich abgabenfrei verdienen können.


Gemeinsamkeiten der Arbeitsvertragsarten


Beachten Sie, dass die diversen Arbeitsvertragsarten einige Gemeinsamkeiten aufweisen.

  • So ist der Arbeitsvertrag, gleichgültig welcher Art, grundsätzlich in Schriftform anzufertigen und vom Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer abzuzeichnen. Dies gilt für alle Arbeitsvertragsarten.
  • Inhaltlich sollte jeder Arbeitsvertrag den Beginn, die Dauer, eine Regelung über die Probezeit, die Tätigkeit, die Entlohnung, die Arbeitszeit und den Urlaubstagen enthalten.
  • Beachten Sie, dass Ihr Arbeitsvertrag keinesfalls weniger als 24 Urlaubstage vorsehen darf. Dies ist der Mindestanspruch, den Sie gesetzlich haben. Dies ist nicht vertraglich abdingbar. Ihr Arbeitsvertrag darf Ihnen allerdings darüber hinaus mehr Urlaubstage zusprechen. Bei der Vergabe des Urlaubs sollte Ihr Arbeitgeber Ihr Alter, die Länge Ihrer Betriebszugehörigkeit, die Zahl Ihrer Kinder und Ihre Gesundheit berücksichtigen.
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