Sind Sie arbeitslos und schwanger, kommt es darauf an, in welcher Beziehung Sie zum Vater Ihres Kindes stehen und was Sie zuvor gemacht haben.
Schwangerschaft begründet Unterhaltsansprüche
- Sobald Ihr Kind zur Welt kommt, haben Sie gegen Vater natürlich einen Unterhaltsanspruch für Ihr Kind.
- Sind Sie oder waren Sie mit dem Vater Ihres zu erwartenden Kindes verheiratet, steht Ihnen auch ein Anspruch auf Lebensunterhalt, nach der Trennung Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt zu.
- Unterhaltsansprüche stehen Ihnen auch gegen Ihre Eltern und Großeltern zu, da Verwandte in gerader Linie sich gegenseitig unterstützen müssen.
Arbeitgeber muss Kündigungsverbot beachten
- Waren Sie zuvor als Arbeitnehmerin berufstätig und sind jetzt arbeitslos, müssen Sie sich selbstverständlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitssuchend melden.
- Sie sollten wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden kann. Es besteht ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers bis zum Ablauf von vier Monaten nach Ihrer Entbindung (§ 9 MuSchG). Sind Sie schwanger, muss Ihnen der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlen und Sie erhalten letztlich Mutterschaftsgeld.
Werdende Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei der DAK können Sie den Antrag auf …
Sind Sie arbeitslos, melden Sie sich arbeitssuchend
- Das Problem stellt sich für Sie also eigentlich nur dann, wenn Sie vorher nicht als Arbeitnehmerin berufstätig waren und nun schwanger werden. Auch in diesem Fall sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
- Sie erhalten mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit zwar kein Arbeitslosengeld, können sich in der Zeit bis zur Entbindung aber weiterbilden oder für eine berufliche Tätigkeit qualifizieren lassen.
- Soweit Sie Ihren Lebensunterhalt aber weder durch eigenes Einkommen noch durch Unterhaltszahlungen bestreiten können, beantragen Sie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Beides dient der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
- Mit der Agentur für Arbeit müssen Sie eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, in der festgelegt wird, welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Sie bekommen, und darüber hinaus, zu welchen Aktivitäten Sie zur Eingliederung in Arbeit verpflichtet sind. Der Umstand, dass Sie schwanger sind, wird dabei natürlich berücksichtigt.
- Wohnen Sie zur Miete, lassen Sie prüfen, ob Sie Wohngeld beantragen können kommt.
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