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Ankündigung von Überstunden - Aufschlussreiches für Betriebsräte

Wenn die Ankündigung von Überstunden den Feierabend auffrisst, ist die Freude der Angestellten meist nicht groß. Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber kann dann nicht alleine schalten und walten, wie es ihm beliebt.

Ständige Überstunden sind nicht gesund.
Ständige Überstunden sind nicht gesund.

Überstunden können zwar mehr Geld aufs Konto bringen. Sie verringern jedoch die Freizeit und die nötige Erholungszeit von der Arbeit. Die Ankündigung von Mehrarbeit sollte daher die Ausnahme bleiben.

Vor der Ankündigung den Betriebsrat fragen

Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, kann dieser ein Mitbestimmungsrecht haben, wenn es um Mehrarbeit geht.

  • Bei Überstunden handelt es sich um Arbeitszeit, die außerhalb der regulären Arbeitszeit zu leisten ist. Zudem wird diese Mehrarbeit grundsätzlich nur vorübergehend geleistet.
  • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann der Betriebsrat mitbestimmen, wenn eine solche vorübergehende Verlängerung der im Betrieb üblichen Arbeitszeit zur Debatte steht. Sein Mitbestimmungsrecht ist jedoch eingeschränkt, denn es unterliegt einem Tarifvorbehalt. 
  • Besteht bereits eine gesetzliche oder eine tarifliche Regelung, gibt es kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber an solche Regelungen gebunden ist, und wo der Arbeitgeber nichts entscheiden bzw. bestimmen kann, kann auch der Betriebsrat nichts mitbestimmen.

Überstunden rechtzeitig ankündigen

  • Insbesondere eine sehr kurzfristige Ankündigung von Überstunden ist für Sie als Arbeitnehmer von Nachteil. Unter Umständen müssen Sie dann Verabredungen umorganisieren oder sogar absagen.
  • Die notwendige Mehrarbeit sollte der Arbeitgeber daher mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Diese Vorlauffrist lässt sich aus § 12 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ableiten. Für die Arbeit auf Abruf gilt dieser Regelung zufolge eine Ankündigungsfrist von vier Tagen. 
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