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Anbau von Garagen - das müssen Sie beachten

Für Garagen gibt es Bauvorschriften.
Für Garagen gibt es Bauvorschriften.
Wenn Sie an Ihrem Haus den Anbau einer Garage planen, dann sollten Sie die dafür einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) kennen.

Wenn Sie ein Haus neu bauen sollen, dann sollten Sie zudem einen Blick in die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung werfen. Hier können sich u. a. Regelungen dazu finden, in welchem Maße die Errichtung öffentlicher Stellplätze notwendig ist.

Regelungen zum Anbau von Garagen

  • Gem. § 12 Abs. 1 BauNVO sind Garagen in allen in der BauNVO beschriebenen Baugebieten grundsätzlich zulässig.
  • In bestimmten Gebieten - wie "Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen" - sind gem. § 12 Abs. 2 BauNVO Garagen und Stellplätze allerdings nur für den Bedarf zulässig, der sich aus der zugelassenen Nutzung des Gebäudes ergibt, s. § 12 Abs. 2 BauNVO.
  • In einem reinen Wohngebiet dürfen Sie an Ihr Wohnhaus, das ausschließlich Wohnzwecken dient, also beispielsweise nicht zehn Garagen anbauen, um diese dann gewerblich zu vermieten. Hier wird der Anbau von Garagen nur in dem Maß zulässig sein, wie er sich aus der konkreten Wohnnutzung des Hauses ergibt.
  • Insbesondere sind in reinen Wohngebieten Stellplätze oder Garagen für Lkws oder Busse unzulässig, s. § 12 Abs. 3 BauNVO.
  • Allerdings müssen Sie auch den Bebauungsplan beachten, bevor Sie mit dem Anbau einer Garage beginnen. Im Bebauungsplan können nämlich Festsetzungen darüber getroffen werden, dass in bestimmten Baugebieten Garagen oder Stellplätze unzulässig sind, vgl. § 12 Abs. Abs. VI BauNVO.

Die Verpflichtung, Stellplätze zu bauen

  • Wenn Sie ein Wohnhaus neu errichten wollen, dann können Sie aufgrund der Vorschriften der Landesbauordnungen dazu verpflichtet sein, auch für eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen zu sorgen.
  • Gem. § 51 Landesbauordnung NRW müssen Sie zum Beispiel Stellplätze und Garagen errichten, wenn damit zu rechnen ist, dass es auf dem Grundstück aufgrund der Bebauung zu Zu- und Abgangsverkehr kommt und dieser mittels Kfz erfolgt.
  • Genauere Bestimmungen darüber, wie Garagen und Stellplätze beschaffen sein müssen, finden Sie in NRW in der "Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten" (SBauVO NRW).
  • Gem. § 119 Abs. 1 SBauVO NRW müssen zum Beispiel "zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen" in der Regel "Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein."

Auch beim Anbau von Garagen gilt es, zahlreiche Vorschriften zu beachten. Wenn Sie einen Architekten mit dem Anbau beauftragen, sollte Ihnen dieser sofort sagen können, ob zum Beispiel der Bebauungsplan den Anbau verhindern kann.          

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