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Alkohol und Fahrrad - das sollten Sie beachten

"Ein Bier, zwei Bier, drei Bier, denn wir sind ja mit dem Fahrrad hier" - so leichtsinnig sollten Sie beim Konsum von Alkohol allerdings nicht sein, denn auch als Radfahrer kann Ihnen bei einer Trunkenheitsfahrt die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Auch ein Radfahrer sollte nicht alkoholisiert sein.
Auch ein Radfahrer sollte nicht alkoholisiert sein.

Auch wenn Sie meinen, dass Sie sich nach dem Konsum von Alkohol noch locker auf das Fahrrad setzen können, sollten Sie sich lieber kritisch prüfen. Denn auch wer als Radfahrer betrunken im Straßenverkehr erwischt wird, kann sich strafbar machen.

Alkoholkonsum und Fahrrad fahren

  • Das eine oder andere kleine Bierchen im Biergarten wird wahrscheinlich noch nicht dazu führen, dass Sie mit dem Fahrrad nicht mehr geradeaus fahren können - doch wenn Sie deutlich alkoholisiert Fahrrad fahren, kann dies sehr unangenehme Konsequenzen haben.
  • § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt die sogenannte "Trunkenheitsfahrt" unter Strafe. Wer aufgrund von Alkoholkonsum oder des Konsums anderer "berauschender Mittel" nicht mehr sicher ein "Fahrzeug" führen kann, hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. "Fahrzeug" ist dabei nicht nur ein Kraftfahrzeug, sondern kann beispielsweise auch ein Fahrrad sein.
  • Die Strafe kann dabei nicht nur in einer Geldstrafe, sondern auch in einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestehen. Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden, d. h., dass es Ihnen im Zweifel nichts nützt, wenn Sie Ihren genauen Blutalkoholgehalt nicht kannten und sich für fahrtüchtig hielten.
  • Als Radfahrer sind Sie der Rechtsprechung zufolge mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig. Auch wenn Sie mit dieser Menge Alkohol im Blut also noch so geradeaus fahren, können Sie sich trotzdem gemäß § 316 StGB strafbar machen.
  • Die relative Fahruntüchtigkeit kann ab einer Blutalkoholkonzentration bon 0,3 Promille angenommen werden. "Relativ" heißt hier, dass es bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit dann auf den einzelnen Fall ankommt. Wenn Sie beispielsweise mit 0,3 Promille in Schlangenlinien über rote Ampeln fahren, kann von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden. Zum Alkohol im Blut müssen also durch den Alkohol bedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.

Besser das Rad schieben

  • Wenn Sie nach dem Konsum von Alkohol das Gefühl haben, dass Sie besser nicht mehr auf das Rad steigen sollten, dann sollten Sie dies auch unbedingt lassen.
  • Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können nicht nur zu schweren Unfällen führen, sondern Ihnen kann auch als Radfahrer die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen, wenn Sie betrunken auf dem Drahtesel erwischt werden.
  • Auch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann in einem solchen Fall angeordnet werden.

Auch als Radfahrer dürfen Sie sich nicht betrunken durch den Straßenverkehr bewegen. Nach einem alkoholbedingten Sturz ohne Helm können die Konsequenzen zudem weit dramatischer sein als ein bloßer Führerscheinentzug.

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