Egal, ob Sie testamentarisch oder gesetzlich bestimmter Erbe oder Vermächtnisnehmer sind oder eine Schenkung auf den Todesfall oder lediglich einen Pflichtteil erhalten: In jedem Fall ist die Zuwendung steuerpflichtig. Diese Regel hat natürlich auch ihre Ausnahmen, sodass sich die Frage stellt, wann Sie tatsächlich Erbschaftsteuer zahlen müssen.
Der Verwandtschaftsgrad bestimmt die Steuerklasse
- Im ersten Schritt kommt es auf den Grad Ihrer Verwandtschaft zum Erblasser an. Je enger Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto eher fällt Erbschaftssteuer an.
- Es gibt drei Steuerklassen: I, II und III. Als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner gehören Sie in die Steuerklasse I. Hier beträgt der Freibetrag 500.000 €. Liegt der Wert des Nachlasses also unter dieser Freibetragsgrenze, zahlen Sie keinerlei Erbschaftssteuern. Übersteigt der Nachlass diesen Freibetrag, fällt Erbschaftssteuer an. Diese bemisst sich nach wertmäßig bestimmten Erbschaftssteuersätzen (siehe unten).
- In der Steuerklasse I sind auch Kinder und adoptierte Stiefkinder eingeordnet. Der Freibetrag beträgt 400.000 €. Enkelkinder und die eigenen Eltern haben einen Freibetrag von 200.000 €.
- In die Steuerklasse II gehören Geschwister, Nichten und Neffen. Der Freibetrag beträgt 20.000 €. Zusätzlich gibt es für Hausrat einen Freibetrag von 41.000 € und für sonstige Güter 12.000 €.
- In der Steuerklasse III sind alle übrigen Erben eingeordnet, also diejenigen, die keine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser haben. Freibetrag: 20.000 €.
Was nutzt die schönste Schenkung, wenn der Fiskus mit der Schenkungssteuer die Freude zunichte …
Die Steuersätze bestimmen die Erbschaftssteuer
- Im zweiten Schritt bestimmen Sie anhand der Erbschaftssteuersätze die Steuerlast. Dazu ziehen Sie vom Wert des Nachlasses den jeweiligen persönlichen Freibetrag ab. Der Restbetrag ist zu versteuern.
- Bei einem Restwert des Nachlasses bis 75.000 € zahlen Sie in der Steuerklasse I 7 % Erbschaftssteuer, in der Steuerklasse II 12 % und in der Steuerkasse III 17 %.
- Die nächste Wertgrenze liegt bei 300.000 €. Hier betragen die Prozentsätze 11/17/23 %.
- Bis 600.000 € zahlen Sie 15/22/29 %. Die folgenden Wertgrenzen betreffen Millionenvermögen.
Das Gesetz bestimmt, wann eine Stundung möglich ist
- Erben Sie Bargeld, müssen Sie die Steuer sofort entrichten. Eine Stundung ist nicht möglich.
- Erben Sie als überlebender Ehepartner eine Immobilie, die Sie selbst zu Wohnzwecken benutzt nutzen, zahlen Sie überhaupt keine Steuer. Für Kinder gilt dieser Vorteil nur, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.
- Lediglich dann, wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum erwerben und der Verkehrswert Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt, gesteht das Gesetz zu, das Sie dieses Objekt nicht sofort verkaufen müssen, um die Steuer (die den Freibetrag übersteigenden Wert erfasst) bezahlen zu können.
- Nutzen Sie das Objekt für eigene Wohnzwecke, dürfen Sie für zehn Jahre die Stundung der Steuer beantragen (§ 28 III ErbStG).
Dieser Text ist eine Orientierungshilfe. Lassen Sie sich steuerlich beraten und nutzen Sie die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzes. Lassen Sie sich frühzeitig, sobald Sie wissen, wann die Erbschaft anfällt, beraten.
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