Zweitwohnung in der Steuererklärung richtig erfassen
Flexibilität wird in der heutigen Arbeitswelt groß geschrieben. Fast jeder Arbeitgeber verlangt von seinen Mitarbeitern zu jeder Zeit und an jedem Ort verfügbar zu sein. Dieser Umstand hat zur Folge, dass immer mehr Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten. Eine finanzielle Doppelbelastung stellt das allemal dar, die Sie jedoch in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen können.
- 08.09.2010 Martina Apfelbeck
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Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der Kosten für Ihre Zweitwohnung
- Voraussetzung für die Geltendmachung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist, dass Sie als Arbeitnehmer sowohl am Ihrem Wohnort, als auch an Ort der Arbeitstelle einen eigenen Hausstand unterhalten und am Beschäftigungsort übernachten.
- Ein weiterer Punkt ist, dass der Umzug in die Zweitwohnung beruflich veranlasst sein muss. Berufliche Gründe für den Umzug sind zum Beispiel eine Versetzung, ein Wechsel der Arbeitsstelle oder die erstmalige Gründung eines Dienstverhältnisses.
- Damit eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, muss in der Wohnung am Wohnort ein eigener Hausstand vorliegen. Konkret heißt das, dass Sie die Haushaltsführung bestimmen bzw. wesentlich mitbestimmen müssen. Ein Zimmer in der elterlichen Wohnung stellt folglich keinen eigenen Hausstand dar. Zudem muss die Wohnung in Ihrem Heimatort den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellen.
Als steuermindernde Kosten wegen der Zweitwohnung kommen in Betracht
- Tatsächliche Fahrtkosten hinsichtlich der Begründung und Beendigung der doppelten Haushaltsführung.
- Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten.
- Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Pauschbeträge für die ersten 3 Monate wegen der doppelten Haushaltsführung.
- Notwendige Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, etc.) und Umzugskosten.
- Erstattungen seitens des Arbeitgebers für die doppelte Haushaltsführung des Arbeitnehmers sind von den Kosten abzuziehen. Die Kosten sind auf der Anlage N, 3. Seite der Steuererklärung einzutragen.
