Namen eintragen lassen - zuständig ist das Standesamt
Für Namenseintragungen ist in Deutschland grundsätzlich das Standesamt zuständig.
- Einen Namen zu führen, ist nach deutschem Recht ein Persönlichkeitsrecht. Die Festlegung des Vornamens oder der Vornamen liegt bei den Eltern, die diese(n) beim Standesamt anmelden müssen. Dafür gibt es eine Frist von einem Monat nach der Geburt. Der Name muss gewissen Richtlinien entsprechen, das heißt, es muss beispielsweise erkennbar sein, ob es sich um einen männlichen oder weiblichen Namen handelt, wobei es hier Ausnahmen gibt. Abgelehnt werden in aller Regel außerdem beispielsweise Marken- oder Städtenamen. Auch soll der Name keine Zumutung für das Kind sein. Bei außergewöhnlichen Vornamen haben die Eltern die Möglichkeit, zu beweisen, dass es sich wirklich um einen Vornamen handelt. Da es bei der Vornamensgebung keine unmittelbaren gesetzlichen Regeln, sondern lediglich ein Gewohnheitsrecht gibt, versuchen manche Eltern auch, ihren Wunsch juristisch durchzusetzen.
- Geben Eltern mehrere Vornamen, können sie selbst einen Rufnamen festlegen, bei dem es sich nicht zwangsläufig um den ersten Vornamen handeln muss. Auch kann als Rufname nachträglich einer der anderen Vornamen ausgewählt werden, ohne dass hierfür beim Standesamt eine Änderung nötig ist.
- Soll oder muss ein Vor- oder Nachname geändert werden, fällt dies ebenfalls in die Zuständigkeit des Standesamtes. Unproblematisch sind Nachnamensänderungen im Falle einer Heirat oder einer Adoption und Vornamensänderungen im Falle einer Geschlechtsumwandlung. Auch einen Vornamen nach der Einbürgerung eindeutschen zu lassen ist noch vergleichsweise einfach möglich, ansonsten muss man beweisen, dass der bisherige Vorname einen großen Leidensdruck hervorruft, was bei manchen Vornamen durchaus gelingen kann. Die Entscheidung darüber, ob der Änderungswunsch akzeptiert wird, liegt beim Standesamt, wer diese wiederum nicht akzeptiert, kann es auf juristischem Wege versuchen. Noch schwieriger dürfte die Sache werden, wenn man einen Zweitnamen eintragen lassen möchte.
Einen Zweitnamen hinzufügen
Für den nachträglichen Wunsch, sich einen zweiten Vornamen zu geben und diesen beim Standesamt eintragen zu lassen, kann es unterschiedliche Motive geben, so beispielsweise, eine nahestehende Person wie die Großmutter oder eine früh verstorbene sehr gute Freundin zu ehren. Die Wichtigkeit dieses Wunsches muss jedoch vom Standesamt anerkannt werden.
Wenn Sie mit Ihrem Namen unzufrieden sind und eine Namensänderung wünschen, wird nicht nur ein …
- Das offizielle Hinzufügen eines Zweitnamens ist nach dem Namensänderungsgesetz eine Namensänderung, für die Sie beim Standesamt einen Antrag auf behördliche Namensänderung stellen müssen.
- Eine solche Namensänderung setzt einen wichtigen Grund voraus, das heißt, wenn Sie einen Zweitnamen hinzufügen wollen, müssen Sie Ihren Antrag gut begründen, also beispielsweise nachweisen, dass ein fehlender Zweitname für Sie eine große Belastung darstellt. Das kann beispielsweise mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens geschehen. Die Entscheidung, ob Ihre Begründung anerkannt wird, liegt dann beim Standesamt. Im Falle einer Ablehnung können Sie natürlich Widerspruch einlegen und sich juristischen Beistand, der jedoch meist seinen Preis hat, suchen.
- Geht die Namensänderung durch und Sie können sich einen zweiten Vornamen eintragen lassen, ist dies mit Gebühren verbunden, die sich von Standesamt zu Standesamt unterscheiden. Über die Gebühren für eine Namensänderung sowie über die Unterlagen, die für Ihren Antrag erforderlich sind, können Sie sich vorab telefonisch informieren.
- Eine Alternative zu einer offiziellen Namensänderung wäre es vielleicht, wenn Sie in einem künstlerischen Bereich tätig sind, dass Sie sich einen Künstlernamen, der Ihren gewünschten Zweitnamen enthält, zulegen und diesen in Ihren Pass eintragen lassen.
Sich nachträglich einen Zweitnamen eintragen zu lassen ist also nicht ganz einfach.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?