Zweiter Wohnsitz - Finanzamt richtig informieren

Ein Zweitwohnsitz muss angegeben werden! Ein Zweitwohnsitz muss angegeben werden!
Der zweite Wohnsitz muss beim Finanzamt angemeldet werden. In vielen Städten Deutschlands wird auf den zweiten Wohnsitz eine Wohnsitzsteuer erhoben. Beachten Sie hierzu ein paar Hinweise.
Britta Odendahl
19.05.2011 Britta Odendahl
Was Sie benötigen
Das schaffen Sie mit Links
  • Meldebescheinigung
  • Lohnsteuerjahresausgleich

Melden Sie den Zweitwohnsitz beim Finanzamt an

  • Jeder Steuerzahler muss seinen zweiten Wohnsitz beim Finanzamt anmelden. Dies geht ganz einfach. In vielen Städten wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Diese Steuer betrifft häufig Pendler, Studenten und generell Menschen, die neben Ihrer Hauptwohnung noch eine Nebenwohnung unterhalten.
  • Der zweite Wohnsitz löst die Zweitwohnungssteuer aus, die eine melderechtliche Angelegenheit ist. Sie müssen das für Sie zuständige Finanzamt über Ihre Zweitwohnung informieren.
  • Fragen Sie beim Steueramt Ihrer Stadt nach, ob diese die Zweitwohnsitzsteuer für den zweiten Wohnsitz erhebt. So erfahren Sie, ob Sie überhaupt Zweitwohnsitzsteuer zahlen müssen.
  • Sobald Sie einen zweiten Wohnsitz führen, müssen Sie sich beim Bezirksamt ummelden. Sie erhalten anschließend eine Meldebescheinigung.
  • Schreiben Sie dem Finanzamt, dass Sie neben Ihrem Erstwohnsitz einen Zweitwohnsitz unterhalten. Legen Sie eine Kopie der Meldebescheinigung dem Schreiben bei.
  • Nun erhebt das zuständige Finanzamt die Zweitwohnsitzsteuer und schickt Ihnen einen Bescheid.
  • Sie müssen die Zweitwohnung in Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich aufführen.
  • Als Student haben Sie die Möglichkeit sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien zu lassen. Fügen Sie in diesem Fall dem Lohnsteuerjahresausgleich den Studentenausweis bei. Grundsätzlich wird die Zweitwohnsitzsteuer erhoben, wenn man neben dem Erstwohnsitz einen Zweitwohnsitz unterhält. Sind Sie aber als Student bei Ihren Eltern als Hauptwohnsitz angemeldet und unterhalten zusätzlich einen Nebenwohnsitz in der Universitätsstadt, dann darf keine Zweitwohnsitzsteuer erhoben werden, weil das Zimmer bei den Eltern keinen Erstwohnsitz darstellt, sondern nur einen Hauptwohnsitz. Diese Ausnahmeregelung wird in dem Grundsatzurteil Az. 5 A 118/2004 vom Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigt.
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