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Zuschuss zur Kinderbetreuung - das sollten Sie als Alleinerziehende wissen

Kinderbetreuung kostet Geld.
Kinderbetreuung kostet Geld. © Helene_Souza / Pixelio
Alleinerziehende stehen vor dem Problem, arbeiten und zugleich die Kinderbetreuung organisieren zu müssen. Dafür können Sie von unterschiedlichen Seiten einen Zuschuss erhalten. Sie sollten wissen, auf was es dabei ankommt.

Die Erwerbstätigkeit vieler Alleinerziehender scheitert immer noch an den unzureichenden Angeboten zur Kinderbetreuung. Bietet sich dann eine Möglichkeit, stehen Sie vielleicht vor finanziellen Problemen und freuen sich über jeden Zuschuss.

Kinderbetreuung ermöglicht Ihren Lebensunterhalt

  • Beachten Sie, dass die Kosten für Krippen, Kindergärten und Kinderhorte meist einkommensabhängig festgesetzt werden. Stellen Sie einen Antrag auf Ermäßigung Ihres Elternbeitrages. Meist ist das Jugendamt Ihrer Wohngemeinde zuständig.
  • Ist Ihr Einkommen niedrig oder befinden Sie sich in Ausbildung oder einem Studium, können Sie vielfach bei Ihrer Wohngemeinde bzw. direkt beim Jugendamt oder einem Sozialhilfeträger einen Zuschuss für die Kosten einer Tagesmutter beantragen. Die finanzielle Leistung wird Ihnen als Tagespflegegeld gewährt. Die dafür maßgeblichen formellen Voraussetzungen können im Einzelfall von Gemeinde zu Gemeinde variieren.
  • Beachten Sie, dass Sie den Zuschuss für die Betreuung durch eine Tagesmutter nur erhalten, wenn diese beim Jugendamt anerkannt ist. In anderen Fällen prüft das Jugendamt die Eignung der Tagesmutter und deren Wohnverhältnisse.
  • Wichtig ist, dass Sie Ihren Antrag stellen, bevor Sie eine Tagesmutter engagieren oder sonst vertragliche Verpflichtungen eingehen.

 Auch Arbeitgeber gewähren einen Zuschuss

  • Sind Sie berufstätig, unterstützen viele Arbeitgeber die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder finanziell. Der Arbeitgeber kann die Kosten steuerlich geltend machen. Für Sie als Arbeitnehmerin sind diese Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 33 Nr. 33 EStG).
  • Dabei ist wichtig, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zweckgebunden verwendet wird. In der Regel müssen Sie die Verwendung nachweisen. Der Zuschuss darf nicht auf Ihren Arbeitslohn angerechnet werden.
  • Begünstigt sind nur Betreuungskosten für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind und somit das 6. Lebensjahr nicht vollendet haben. Solange Ihr Kind nicht schulreif ist, besteht keine Schulpflicht.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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