Alle Kategorien
Suche

Zuschüsse zum Krankengeld beantragen - so machen Sie es richtig

Zuschüsse zum Krankengeld können die finanziellen Einbußen bei langer Krankheit auffangen.
Zuschüsse zum Krankengeld können die finanziellen Einbußen bei langer Krankheit auffangen.
Wen Unfall oder Krankheit so richtig erwischt haben, muss zusätzlich noch mit den finanziellen Einbußen durch den krankheitsbedingten Ausfall im Job zurechtkommen. Da ist es wichtig zu wissen, welche Zuschüsse zum Krankengeld man beantragen kann.

Zuschüsse zum Krankengeld - das müssen Sie wissen

  • Wer nach Unfall oder schwerem Krankheitsverlauf über längere Zeit arbeitsunfähig ist, bekommt nur maximal sechs Wochen lang seinen Lohn vom Arbeitgeber weiter bezahlt. Danach bekommt er über seine Krankenkasse das sogenannte Krankengeld, das für Angestellte grundsätzlich mit 70% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes bemessen wird.
  • Wer also länger als sechs Wochen krank ist, büßt erst ein Mal 30% seines gewohnten, monatlichen Einkommens ein. Um diese drastische finanzielle Einbuße auszugleichen, können Sie einen Zuschuss zum Krankengeld bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Wird der Zuschuss gewährt, erfolgt die Zahlung maximal bis zur Höhe des Differenzbetrages und längstens bis zum Ende der 39. Woche Ihrer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit.
  • Dies ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft: Ihr Arbeitsverhältnis muss seit mehr als vier Wochen bestehen. Sie müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes beibringen, die klar ausstellt, dass Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht nachkommen können. Die Arbeitsunfähigkeit muss von Ihnen unverschuldet eingetreten sein.
  • Mit dem Verschulden einer Krankheit ist ein „grober Verstoß“ gemeint: Der Regenspaziergang, der zu einer schlimmen Erkältung geführt hat, wird Ihnen hier nicht als Verschulden vorgehalten. Anders sieht es aus, wenn Sie beispielsweise alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht und sich dabei verletzt haben. Das wäre durchaus ein grober Verstoß und diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Zuschuss.
  • Auch das Einhalten Ihrer Nachweispflicht, d.h. die Information über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer, müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber sicherstellen.
  • Wenn Sie die Bedingungen zur Zuschusszahlung durch Ihren Arbeitgeber erfüllen, empfiehlt es sich den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Können Sie also schon absehen, dass Ihre Genesung mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, sollten Sie dies, sofern möglich, mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
  • Hinweis: Auch Teilzeitkräfte und Mitarbeiter, die auf Mini-Job-Basis arbeiten, haben grundsätzlich Anspruch auf diese Zuschusszahlung, sofern die vorgenannten Bedingungen dem Arbeitgeber gegenüber erfüllt sind.
  • Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber oder müssen Sie, unter Vorlage der Bescheinigung durch Ihre Krankenkasse, aus der Dauer und Höhe der Krankengeldzahlung hervorgehen, bei Ihrer zuständigen „Bezügestelle“ (Versorgungskasse) beantragen.
  • Gewährt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Zuschuss zum Krankengeld, unterliegt dieser der Steuerpflicht; Sozialversicherungsabgaben müssen hiervon jedoch nicht geleitet werden.
  • Erhalten Sie aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, so endet die Zahlung des gewährten Zuschusses zum Krankengeld gleichzeitig mit Ihrem Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus haben Sie keinen Anspruch auf Fortzahlung des Zuschusses.
  • Eine grundsätzliche Sonderregelung gibt es für Beamte und andere Beschäftigte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (wie Richter, Soldaten). Hier gilt die allgemeine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht. Die Bezüge der genannten Personen werden auch im Krankheitsfall ohne gesetzliche Fristen weiter geleistet. Die Nachweispflicht über die Arbeitsunfähigkeit besteht gleichsam wie für andere Arbeitnehmer.
  • Wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und über längere Zeit krank ist, kann, sofern er mit seinem Einkommen unter dem Regelsatz liegt, Zuschüsse von der Agentur für Arbeit oder auch dem örtlichen Wohngeldamt beantragen.
Teilen:
Der Inhalt der Seiten von www.helpster.de wurde mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann gleichwohl keine Gewähr übernommen werden. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebots ausgeschlossen. Informationen und Artikel dürfen auf keinen Fall als Ersatz für professionelle Beratung und/oder Behandlung durch ausgebildete und anerkannte Ärzte angesehen werden. Der Inhalt von www.helpster.de kann und darf nicht verwendet werden, um eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen anzufangen.