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Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag - das sollten Sie beachten

Nebenvereinbarungen sollten als Zusatz zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Nebenvereinbarungen sollten als Zusatz zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Ein Arbeitsverhältnis wird in der Regel mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag, den beide Vertragsparteien unterschrieben haben, mit wesentlichen Punkten festgehalten. Doch gibt es im Laufe der Berufslaufbahn immer wieder persönliche und wirtschaftliche Veränderungen, die eigentlich einer Ergänzung bzw. Abänderung des Beschäftigungsvertrages bedürfen. Diese neuen Tatbestände sollten auf jeden Fall mit einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag rechtlich abgesichert werden, um Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Vertragspunkte können je nach Art und Umfang der Tätigkeit ganz unterschiedlich sein.

Was Sie benötigen:

  • Arbeitsvertrag
  • Kenntnisse über Vertragspunkte
  • persönliche Gespräche
  • Zusatzvereinbarung über Nebenabreden

Abgesprochene Zusatzvereinbarungen schriftlich fixieren

  • Stimmen Sie als Arbeitnehmer mündlich einer angebotenen Änderung Ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Unternehmen zu, sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit jede Änderung - sei es die Arbeitszeit, das Arbeitspensum, der Verdienst oder gar ein Einverständnis zum Standortwechsel - als Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag schriftlich festhalten lassen.
  • Dieses neue Vertragswerk muss jedoch von beiden Vertragsparteien, also dem Unternehmen und von Ihnen mit Datum und genau abgesprochenem Inhalt unterschrieben sein, damit es rechtsgültig wird.
  • Klauseln über Änderung der Arbeitszeit von beispielsweise einer bisherigen Vollzeittätigkeit zu einer gewünschten flexiblen Teilzeitstelle sollten Sie ausführlich lesen und den Wortlaut nach Rücksprache gemeinsam im Lohnbüro festhalten lassen.
  • Auch wenn Sie nur ein Praktikum im Rahmen einer qualifizierten Ausbildung in einem größeren Unternehmen absolvieren, sollten auch hier Nebenabreden schriftlich als Zusatzvertrag erstellt werden.
  • Sind Ihnen manche Klauseln in der Zusatzvereinbarung, die neu definiert wurden, nicht ganz klar, sollten Sie sich nicht scheuen, dies bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erklären zu lassen. Eventuell verstößt manche Nebenvereinbarung gegen den Tarifvertrag der Branche.
  • Unterschreiben Sie also nur das, was Sie auch persönlich akzeptieren können! Natürlich sollte Kompromissbereitschaft von beiden Seiten erkennbar bleiben.

Arbeitsvertrag weiterhin als Vertragsbestandteil werten

  • Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie in der Zusatzvereinbarung die Klausel "Alle übrigen Bestandteile des fortlaufenden Arbeitsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit“ aufgenommen haben.
  • Stehen Sie vor der Tatsache, dass Sie bisher ein befristetes Arbeitsverhältnis hatten und nun eine Weiterbeschäftigung vom Unternehmen garantiert wird, sollte in dieser Zusatzvereinbarung klar hervorgehen, dass nun ein unbefristeter Vertrag vorliegt und daher die Vertragsvereinbarung umgewandelt wurde.
  • Auch im Hinblick auf Kündigungsfristen sollten mündliche Nebenabreden auf jeden Fall schriftlich als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgeschrieben werden.
  • Dies trifft auch bei Unternehmenswechsel bzw. Firmenübernahme oder Änderung der Rechtsform im Unternehmen zu. Lassen Sie sich auf keinen Fall "schlechter" stellen, ohne vorher genau informiert zu werden, wenn es sich um nötige betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen handelt.
  • Diese Punkte sollten Sie auch im Hinblick auf die Betriebszugehörigkeit, einer eventuellen späteren Betriebsrente und den Anspruch auf Abfindungssummen bei Austritt bedenken.
    Oft gibt es bei Arbeitgeberwechsel Fragen zu vertraglich vereinbarten Zuschüssen wie Fahrt- und Essenszuschuss, Umzugskosten-Beteiligung, Fortbildungszusagen, betriebliche Aufstiegschancen etc. Auch hier können getroffene Zusatzvereinbarung, die Teil des Arbeitsvertrages sind, nicht einseitig vom Arbeitgeber abgeändert bzw. aufgehoben werden.

Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber ist es immer besser, wenn die Rechtslage für alle Beteiligten klar aus den Vertragsvereinbarungen hervorgeht.

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