Alle Kategorien
Suche

Zulässige Lautstärke in einer Mietwohnung - diese Regeln sollten Sie beachten

Die Lautstärke in Mietwohnungen ist fest geregelt. Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn.
Die Lautstärke in Mietwohnungen ist fest geregelt. Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn.
Wohnen Sie in einer Mietwohnung? Ihnen ist bestimmt schon einmal aufgefallen, dass man in Mietwohnungen die Lautstärke zu bestimmten Uhrzeiten leiser stellen sollte. Nur so ist ein friedliches und rücksichtsvolles Nebeneinanderwohnen möglich.

Was Sie benötigen:

  • Mietwohnung
  • Rücksichtnahme

Regeln über die Lautstärke in einer Mietwohnung

  • Geregelt ist die Lautstärke in einer Mietwohnung in der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“, die Kurzform lautet TA Lärm und in der VDI-Richtlinie 2058. Beide Werke haben behördeninterne Wirkung und dienen den Gerichten nur als eine Art Sachverständigengutachten, sie sind nicht bindend.  
  • Es gibt in Deutschland keinen legal definierten Schalldruckpegel oder Beurteilungspegel, der über die Zimmerlautstärke hinausragt. Die Zimmerlautstärke in einer Mietwohnung legt fest, dass Lärm, Sprache, Musik oder Geräusche außerhalb von Wohnungen nicht deutlich bzw. kaum noch wahrnehmbar sein müssen. Ein Störgeräusch ist dann deutlich wahrnehmbar, wenn es in den Frequenzen bzw. im Pegel gleich stark ist wie das Hintergrundgeräusch im Raum. Es ist etwas schwierig, genau zu differenzieren, wann die Zimmerlautstärke aufhört und das Störgeräusch zu Lärm geworden ist. Dies hängt vor allem auch von der Lautstärke und der Dauer des Geräuschs ab.
  • In Mietwohnungen sollte die Lautstärke nicht über Zimmerlautstärke hinausgehen. Dezibel-Werte helfen leider nicht bei der Bestimmung der Zimmerlautstärke. In der Rechtsprechung hat sich ergeben, dass Lautstärken, die über einem Wert von 40 db tagsüber und 30 db nachts liegen, über die erlaubte Zimmerlautstärke hinausragen. Es können bemerkenswerterweise auch Geräusche, die unter diesen Werten liegen, die Zimmerlautstärke überschreiten, wenn sie nach der Wahrnehmung eines hypothetischen Durchschnittsmenschen wegen ihrer psychologischen und physiologischen Wirkung störend sind. Diese Grundsatzregel gilt allerdings nicht bei Ausnahmesituationen wie z. B. Geburtstagsfeiern, Einweihungsparties oder an Silvester.
  • Halten Sie in Ihrer Mietwohnung die Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens ein. Vermeiden Sie grundsätzlich Ruhe störenden Lärm und halten die Zimmerlautstärke ein. Nur so beeinträchtigen Sie nicht die Belange anderer Mieter.
  • Akzeptieren Sie unwesentliche Beeinträchtigungen Ihrer Nachbarn. Wenn Sie in der Lage sind, Ihre Nachbarn zu tolerieren, werden Ihre Nachbarn bestimmt auch mal ein Auge für Sie zudrücken.
  • Die Rechtsprechung differenziert stark bei der Art der Beeinträchtigung. Lärm, der durch Kinder verursacht wird, ist zu akzeptieren. Nächtliches Hundegebell ist dagegen nicht akzeptabel. Musiker dürfen nach aktueller Rechtsprechung bis zu drei Stunden üben und Geräusche, die durch sexuellen Verkehr verursacht werden, sollten die Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Nehmen Sie auf Ihre Nachbarn Rücksicht.
  • Werden Sie indirekt durch Lärm belästigt, können Sie den Störer-Vermieter auffordern, die Störung zu verhindern. Werden Sie dagegen direkt belästigt, gehen Sie rechtlich gegen den Störer vor. Sie könnten eine Unterlassungsklage, eine Anzeige wegen Ruhestörung oder sogar wegen Körperverletzung anstreben. Holen Sie sich Rechtsrat ein.
Teilen: