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Wohnung - Kündigungsfrist einhalten

Wohnungen müssen meist fristgemäß gekündigt werden
Wohnungen müssen meist fristgemäß gekündigt werden
Wenn Sie als Mieter eine Wohnung kündigen wollen, dann müssen Sie bestimmte Kündigungsfristen beachten. Und auch als Vermieter sind Sie in der Regel an Kündigungsfristen gebunden.

Eine Wohnung fristgemäß kündigen

  • Zunächst sollten Sie beachten, dass die Kündigung einer Wohnung der schriftlichen Form bedarf, s. § 568 Abs. 1 BGB. Wenn Ihr Vermieter nicht im gleichen Haus wohnt, sollten Sie die Kündigung per Einschreiben schicken, damit Sie später im Zweifelsfalle nachweisen können, dass Sie rechtzeitig gekündigt haben.
  • Bei einer ordentlichen Kündigung sind Sie als Mieter einer Wohnung an bestimmte Fristen gebunden. Sie müssen spätestens am dritten Werktage des Monats "zum Ablauf des übernächsten Monats" kündigen, vgl. § 573c Abs. 1 S. 1 BGB. Das heißt, dass Sie spätestens am 3. April kündigen müssen (wenn der 1., 2. und 3. April Werktage sind), wenn Sie die Wohnung nur noch bis Ende Juni brauchen.
  • Daraus ergibt sich, dass Sie als Mieter grundsätzlich von einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgehen müssen. Es sei denn, in Ihrem Mietvertrag ist eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.
  • Als Vermieter sind Sie ebenfalls an eine dreimonatige Kündigungsfrist gebunden, wenn das Mietverhältnis noch nicht länger als fünf Jahre dauert. Sind seit Überlassung der Wohnung an den Mieter jedoch schon fünf Jahre vergangen, erhöht sich die Kündigungsfrist für Sie als Vermieter um weitere drei Monate, sind bereits acht Jahre vergangen, um noch einmal drei Monate, vgl. § 573 Abs. 1 S. 2 BGB.

Kündigungsfristen in besonderen Fällen

  • In einem Mietvertrag über Wohnraum können Sie als Vermieter keine Kündigungsfristen vereinbaren, die den Mieter gegenüber den gesetzlichen Vorschriften benachteiligen würden, vgl. § 573c Abs. 4 BGB. Das heißt, dass Sie zwar eine für den Mieter kürzere, jedoch keine längere Kündigungsfrist vereinbaren können.
  • Haben Sie als Vermieter einen Teil Ihrer Wohnung an einen einzelnen Mieter möbliert untervermietet, können Sie jedoch schneller kündigen. Eine Kündigung ist dann "spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig", s. § 573c Abs. 3 BGB. Das heißt, dass Sie zum Beispiel am 15. März zum 31. März kündigen können.
  • In besonderen Fällen können Sie auch fristlos kündigen. Dann brauchen Sie einen "wichtigen Grund", aus dem hervorgeht, dass Ihnen die Fortsetzung des Mieterverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist, vgl. § 543 Abs. 1 BGB.
  • Als Mieter haben Sie grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Vermieter die Miete erhöht. Dann sind Sie nicht daran gebunden, spätestens am 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Sie können sich die Kündigung bis zum Ende des zweiten Monats überlegen, nachdem Sie das Mieterhöhungsverlangen bekommen haben und dann die Wohnung "zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen", vgl. § 561 Abs. 1 BGB.              
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