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Wohnrecht auf Lebenszeit und Insolvenz - das sollten Sie zur Verwertbarkeit wissen

Lassen Sie sich Ihr Wohnrecht auf Lebenszeit an erster Rangstelle eintragen.
Lassen Sie sich Ihr Wohnrecht auf Lebenszeit an erster Rangstelle eintragen. © Thorben_Wengert / Pixelio
Ein Wohnrecht auf Lebenszeit gilt gemeinhin als krisensicher und wird gern bei Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingeräumt. Was aber passiert bei einer Insolvenz des Eigentümers?

Wohnrecht auf Lebenszeit in der Zwangsversteigerung

Das Wohnrecht ist eine persönliche Dienstbarkeit, die Ihnen die lebenslange Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils erlaubt. Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass Sie als Inhaber nur die zur Erhaltung erforderlichen Kosten zu tragen haben. Natürlich können Sie die Details auch abweichend aushandeln.

  • Das Wohnrecht auf Lebenszeit können Sie zwar durch einen schuldrechtlichen Vertrag begründen, in der Praxis wird es aber zumeist ins Grundbuch eingetragen, damit es auch bei einem späteren Eigentümerwechsel bestehen bleibt.
  • Wenn nun der Eigentümer der Immobilie zahlungsunfähig wird, können seine Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen betreiben und dabei auch versuchen, die Immobilie versteigern zu lassen.
  • Ob Ihr grundbuchrechtlich gesichertes Wohnrecht in der Zwangsversteigerung erlöschen kann, hängt davon ab, an welcher Rangstelle es steht.
  • Falls ein Gläubiger mit einer vorrangigen Hypothek oder Grundschuld die Versteigerung betreibt, erlischt Ihr Wohnrecht mit dem Zuschlag (§ 91 f. ZVG). In diesem Fall können Sie nur einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen, sich also aus dem Versteigerungserlös auszahlen lassen.
  • Sofern Ihr Wohnrecht dagegen an vorrangiger Position eingetragen wurde, bleibt es bestehen.

Verwertbarkeit im Insolvenzverfahren

  • Sobald über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, haben die Gläubiger keinen Zugriff mehr. Dafür muss der Insolvenzverwalter prüfen, ob die Immobilie zum verwertbaren Vermögen gehört, und sie gegebenenfalls veräußern.
  • Zwar fällt das gesamte Immobilienvermögen trotz eines Wohnrechts auf Lebenszeit grundsätzlich in die Insolvenzmasse, praktisch aber findet sich nur in seltenen Fällen ein Kaufinteressent für eine mit einer persönlichen Dienstbarkeit belastete Immobilie.
  • Falls sich nicht im Ausnahmefall ein Käufer anbietet, wird das Haus im Insolvenzverfahren daher meistens dem unverwertbaren Vermögen zugeordnet und bleibt im Ergebnis unangetastet.

Um sich bestmöglich abzusichern, sollten Sie versuchen, Ihr Wohnrecht an erster Rangstelle eintragen zu lassen. Sobald aber Kreditgebende Banken beteiligt sind, die immer eine höchstrangige Eintragung verlangen, werden Sie Ihr Recht nicht effektiv schützen können.

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