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Wohngeld bei einer Wohngemeinschaft beantragen - so geht's

Auch Wohngemeinschaften können Wohngeld bekommen.
Auch Wohngemeinschaften können Wohngeld bekommen.
Auch wenn Sie in einer Wohngemeinschaft leben, können Sie Wohngeld für den von Ihnen bewohnten Teil der Mietwohnung beantragen. Ob alle Bewohner den Mietvertrag abgeschlossen haben, oder ob Sie Untermieter eines anderen sind, ändert grundsätzlich nichts.

Antrag und Verfahren

  • Für Wohngeldanträge sind die Wohngeldstellen der Städte oder Landkreise, zumeist bei den Bürgerämtern oder Einwohnerämtern, zuständig.
  • Voraussetzung für die Bewilligung von Wohngeld ist, dass die Miethöhe und die Quadratmeterzahl sich innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen bewegen. Außerdem hängt die Höhe der Miete, die zuschussfähig ist, vom Preisniveau des jeweiligen Wohnortes ab. Lassen Sie sich am besten vorab bei der Wohngeldstelle umfassend über diese Voraussetzungen beraten.
  • Für den Antrag ist ein Formularvordruck auszufüllen, den Sie zumeist auf der Internetseite Ihrer Kommune zum Download finden oder bei Ihrer Wohngeldstelle erhalten.
  • Zum Nachweis Ihrer Mietkosten müssen Sie den Mietvertrag oder Untermietvertrag vorlegen.
  • Weiterhin wird ein Einkommensnachweis benötigt, also Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid, ALG-Bescheid, Nachweis über erhaltene Unterhaltsleistungen oder entsprechende Unterlagen über sonstige Einkünfte.


Wohngeld bei einer Wohngemeinschaft

  • Bei Familien werden zur Berechnung des Einkommens die Einkünfte aller Mitglieder addiert und sodann nach Köpfen aufgeteilt. Im Gegensatz dazu wird bei Ihnen als Mitglied einer Wohngemeinschaft nur das eigene Einkommen in Ansatz gebracht.
  • Ebenso muss auch der von Ihnen bewohnte Raum die Quadratmeterzahl für einen Bewohner einhalten, während bei Familien die Quadratmeterzahl der Gesamtfläche durch die Personenzahl geteilt wird.
  • Berechnet wird sodann der Wohngeldanspruch nach Ihrem tatsächlich gezahlten Anteil an der Miete.
  • Den Wohngeldantrag müssen Sie bei einer Wohngemeinschaft, ebenso wie alle anderen Mitbewohner, einzeln für sich allein stellen. Es genügt dagegen nicht, in einem Antragsformular alle Beteiligten aufzuführen.

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