Wie tilge ich mein BAföG-Darlehen?
Viele Studenten nehmen während ihres Studiums eine staatliche Förderung durch BAföG in Anspruch. Fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer setzt die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme ein. Dies wird durch ein Anschreiben des Bundesverwaltungsamtes angekündigt. Wie dann vorzugehen ist, ist individuell verschieden. Man sollte allerdings seinen Möglichkeiten entsprechend so früh wie möglich beginnen, sein BAföG-Darlehen zu tilgen.
- 18.05.2010 Lena Lehmann
Was Sie benötigen
Das schaffen Sie mit Links
- Sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit der Tilgung des BAföG-Darlehens, bekommt man vom Bundesverwaltungsamt einen sogenannten Darlehenserfassungsbescheid. Hierin wird man auf eventuelle Darlehensteilerlassmöglichkeiten hingewiesen, von denen man innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens durch einen entsprechenden Antrag Gebrauch machen kann. Wenn man die Frist nicht einhält, verfällt dieser Anspruch.
- Dann bekommt man einen Rückzahlungsbescheid, in dem die erhaltene Darlehenssumme bekannt gegeben wird und in welchen Raten und zu welchen Terminen diese zurückzuzahlen ist. Jeder Darlehensnehmer hat einen Rechtsschutz gegen den Rückzahlungsbescheid, d.h. man kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Es ergeben sich folgende Einzelheiten zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens:
- die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach der Förderungshöchstdauer
- die monatliche Ratenhöhe beträgt mind. 105 Euro
- die Rückzahlung muss binnen 20 Jahren erfolgen
- die Gesamtrückzahlsumme ist auf 10.000 Euro begrenzt
- das Darlehen ist zinslos, außer der Darlehensnehmer gerät mit der Tilgung in Verzug
- eine Stundung ist möglich! Dies jeweils für ein Jahr bei zu geringem Einkommen (s.u.)
- bei vorzeitiger Darlehenstilgung bekommt man einen Nachlass
- bei guten und zügigen Studienleistungen kann es einen Teilerlass geben.
Wenn das Einkommen zu gering ist, um das BAföG zu tilgen, gibt es eine andere Möglichkeit
- Wie schon oben erwähnt kann es sein, dass ein aktuelles Einkommen zu gering ist, um eine Tilgung des Darlehens möglich zu machen. Dies ermittelt das Bundesverwaltungsamt. Der Darlehensnehmer bekommt einen Einkommensermittlungsbogen, den er ausgefüllt zurücksenden muss. Dazu muss er sein Einkommen belegen, entweder mit einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, bei Arbeitslosigkeit mit einer entsprechenden Bescheinigung der Arge oder des Arbeitsamtes oder bei Selbstständigkeit mit einer Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres und einem Steuerbescheid.
- Sollte der Verdienst zu gering sein, wird die Rückzahlung des BAföG für ein Jahr ausgesetzt oder auf eine entsprechend geringere monatliche Rate festgesetzt. Die Höhe des Einkommens für diesen Antrag beträgt max. 1.041 € für den Darlehensnehmer, zusätzlich 470 € für jedes Kind sowie 520 € für den Ehegatten. Ist kein Einkommen des Kindes oder Ehegatten vorhanden, kann im obigen Fall ein Nettoeinkommen von 2.030 € für einen Zahlungsaufschub zugrunde gelegt werden. Achten Sie darauf, dass bei Besserung der Einkommensverhältnisse eine Mitteilungspflicht besteht.
- Generell gilt, dass Sie das BAföG so schnell wie möglich tilgen sollten. Das Bundesverwaltungsamt lässt sich dabei auch auf Kleinstbeträge ein. Daher sollten Sie bei einem niedrigen Verdienst ruhig eine monatliche Tilgungsrate von 20 bis 50 € festlegen. Diese wird selbstverständlich jedes Jahr bei einer neuerlichen Prüfung, ob eine grundsätzliche Stundung möglich ist, neu festgesetzt.
Viel Erfolg in einer hoffentlich bald schuldenfreien Zukunft!
