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Wie kündige ich richtig?

Richtig kündigen können Sie ein Arbeitsverhältnis nur schriftlich.
Richtig kündigen können Sie ein Arbeitsverhältnis nur schriftlich.
Sie möchten Ihr Arbeitsverhältnis kündigen? Um alles richtig zu machen, müssen Sie nicht nur die Kündigungsfrist, sondern auch die gesetzlichen Formvorschriften unbedingt beachten.

Als Arbeitnehmer kündigen: Formvorschriften

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses müssen Sie nach § 623 BGB die Schriftform einhalten. Damit ist nicht nur eine mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam, sondern auch eine SMS, ein Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus.

  1. Tippen Sie also einen klassischen Brief auf Papier, versehen Sie ihn mit dem Datum und unterzeichnen Sie ihn eigenhändig.
  2. Adressieren Sie Ihr Schreiben an die vollständige Anschrift Ihres Arbeitgebers und setzen Sie als Absender Ihren Namen und Ihre komplette Adresse hinzu.
  3. Bezeichnen Sie dann genau, um welches Arbeitsverhältnis es geht und nehmen Sie dazu Bezug auf den Arbeitsvertrag, die Firma und die Art Ihrer Tätigkeit. Zum Beispiel: "Hiermit kündige ich den Arbeitsvertrag vom 01.10.2011 als Elektriker bei der Firma Karl Schmidt GmbH in Hannover".

So machen Sie beim Kündigen alles richtig

  • Überlegen Sie sich, zu welchem Zeitpunkt Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten und können. Wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem zugrunde liegenden Tarifvertrag nichts finden, lesen Sie in § 622 BGB nach, welche Kündigungsfrist gilt. Falls Sie trotzdem noch Zweifel über die richtige Frist haben, kündigen Sie am besten zum "nächstmöglichen Zeitpunkt".
  • Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie weiterhin den Kündigungsgrund nennen. Auch falls Sie aber ordentlich kündigen möchten, sollten Sie gegebene Gründe vorsichtshalber ausführen, um sich spätere Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt zu ersparen.
  • Nun müssen Sie noch sicherstellen, dass Ihre Kündigung dem Arbeitgeber zugeht. Sie können das Schreiben persönlich überreichen und Ihren Arbeitgeber bitten, den Empfang schriftlich zu bestätigen. Dazu ist er allerdings nicht verpflichtet.
  • Alternativ schicken Sie den Brief mit der Post per Einschreiben mit Rückschein oder beauftragen Sie einen Dritten als Zeugen, das Schreiben einzuwerfen und einen Vermerk zu fertigen.

Bedenken Sie zur richtigen Berechnung der Kündigungsfrist, dass diese nicht schon bei der Absendung, sondern erst mit Zugang der Kündigung zu laufen beginnt. Ihr Arbeitgeber muss ausreichend Gelegenheit bekommen, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen, wofür die Rechtsprechung ihm bei Postsendungen bis zu drei Tagen einräumt.

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