- 27.08.2010 Liyah García Ferreira
- evtl. Notar
- evtl. Rechtsanwalt
- evtl. Nachlassverwalter
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Erbfolge, falls der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament aufgesetzt hat. Sollte es ein Testament geben, indem die Erbschaft geregelt ist, tritt als Erstes diese Erbfolge in Kraft. Manche Erben wollen das ihnen hinterlassene Erbe nicht annehmen, z.B. wenn es überschuldet ist.
So können Sie ein Erbe ausschlagen
- Sie können beim Nachlassgericht, nachdem Sie Kenntnis von Ihrer Erbschaft erlangt haben, innerhalb von 6 Wochen das Erbe ablehnen. Dafür gehen Sie zum Nachlassgericht und geben dort die Erklärung ab.
- Oder Sie geben die Erklärung, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen, beim Notar ab. Es ist definitiv nicht möglich, ein selbstverfasstes Schreiben aufzusetzen und es dem Gericht zuzusenden. Diese Art von Erklärung ist unwirksam.
- Nach Ablehnen des Erbes und falls sich kein anderer Erbe finden lässt, erbt der Fiskus, der kein Erbe ausschlagen kann - egal, ob es sich um Erblasten handelt oder nicht!
Bevor Sie das Erbe endgültig nicht antreten
- Die Frist von 6 Wochen, in der Sie prüfen können, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht, ist unglaublich knapp. Sie müssen also trotz Ihrer Trauer unbedingt schnell reagieren und sich schnell der Erbangelegenheit annehmen oder sich um einen Anwalt kümmern, der für Sie tätig wird.
- Besorgen Sie sich so schnell es geht einen Erbschein vom Gericht, damit die Bank Sie über mögliche Hypotheken und Schulden des Erblassers informieren kann. Nur so können Sie einschätzen, ob das Erbe überschuldet ist oder zu Ihren Gunsten ausfällt.
Falls Sie innerhalb dieser 6 Wochen keine Auskunft über mögliche Erblasten erhalten, könnte es sich dennoch lohnen, das Erbe anzunehmen und anschließend mit einem Nachlassverwalter eine Nachlassinsolvenz einzuleiten, denn eine verschuldete Erbschaft unterliegt bestimmten Haftungsbeschränkungen, wodurch der Erbe bei der Nachlassverwaltung nicht unbedingt verpflichtet ist, mit seinem Privatvermögen für die Erblasten zu haften.