- 02.06.2010 Nadine Ebert
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Machen Sie Ihren Vermieter unverzüglich per Einschreiben auf den Mangel aufmerksam. Das ist wichtig, damit später bei einem Rechtsstreit nachgewiesen werden kann, dass Sie ihn rechtzeitig informiert haben. Erwähnen Sie darin, dass Sie die Wohnung nicht in der im Mietvertrag zugesicherten Weise nutzen können, da eine oder mehrere Wände Ihrer Wohnung feucht bzw. schimmlig sind.
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Bleibt eine Antwort aus, räumen Sie dem Vermieter einen angemessenen Zeitraum ein, in dem er den Schimmel zu beseitigen hat. Selbstverständlich können Sie auch einen Fachmann damit beauftragen, die Wand mit dem Schimmelbefall zu renovieren – unter Umständen werden Ihnen die Kosten dann aber nicht erstattet.
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Erst wenn der Vermieter mit der Schimmelbeseitigung im Verzug ist, dürfen Sie als Mieter vorzeitig einen Handwerker kommen lassen. Die entstandenen Kosten dürfen Sie dem Vermieter in Rechnung stellen oder von der Miete abziehen.
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Haben Sie sich dafür entschieden, erst einmal abzuwarten, dürfen Sie Ihre Miete mindern. Die Höhe der Minderung können Sie selbst festlegen: Gerichte haben in der Vergangenheit Minderungen zwischen 2 und 90% zugelassen, realistisch ist eine Minderung zwischen 5 und 50%.
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In einem Rechtsstreit müssen Sie möglicherweise nachweisen, dass die Beseitung des Schimmels im Zuständigkeitsbereich des Vermieters lag, da die bauliche Beschaffenheit der Wohnung, nicht aber eine unsachgemäße Nutzung ihrerseits, Ursache für den Schimmelbefall war. Achten Sie darauf, regelmäßg zu lüften. Stoßlüftungen mindestens 3 Mal am Tag für 5 Minuten sind ausreichend. Vermeiden Sie Dauerlüften – die warme Luft, die dabei entweicht, schlägt sich auf Ihre Heizkosten nieder. Sparen Sie an der richtigen Stelle und drehen Sie während des Lüftens die Heizung herunter.