Wie beantrage ich einen Gesundheitspass?

Die sogenannte Rote Karte - der Gesundheitspass Die sogenannte Rote Karte - der Gesundheitspass
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit ausüben möchten, bei der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, brauchten Sie bis Ende 2000 einen Gesundheitspass - die sogenannte Rote Karte. Mittlerweile wurde dieses Dokument durch eine gesetzlich vorgeschriebene mündliche und schriftliche Erstbelehrung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes ersetzt.
Annika Schönstädt
02.06.2010 Annika Schönstädt
Was Sie benötigen
Das schaffen Sie mit Links
  • Personalausweis
  • Adresse Gesundheitsamt
  • ca. eine Stunde Zeit
  • Die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln werden in Deutschland durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) im Abschnitt 8, § 42/43 geregelt: http://bundesrecht.juris.de/ifsg/BJNR104510000.html#BJNR104510000BJNG000800310.
  • Demnach dürfen Personen, die an bestimmten Krankeheiten leiden (§ 42, Abs. 1), nicht in Berufen arbeiten, bei denen sie in Kontakt mit Lebensmitteln kommen.
  • Möchten Sie erstmalig eine Tätigkeit ausüben, bei der Sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen Sie zuvor nachweisen, dass sie vor weniger als drei Monaten an einer Belehrung zu den Tätigkeitsverboten bei bestimmten Krankheiten und Grundsätzen der Lebensmittelhygiene teilgenommen haben. Diese Belehrung kann durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden.
  • Zuständig ist das Gesundheitsamt im Gebiet Ihres Arbeitsplatzes. Sollte dieser noch nicht bekannt sein, ist Ihr Wohnort ausschlaggebend.
  • Für die Belehrung fällt eine Gebühr an. Diese beträgt in Berlin beispielsweise 14€ (http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/org/gesundheit/lebensmittelpersonal_beratungsstelle.html), in Köln 25€ (http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/gesundheit/bescheinigung-belehrung-frueher-gesundheitszeugnis/), in Hamburg 23€ (http://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11254632/) und in München 28€ (http://www.landkreis-muenchen.de/landratsamt/1761.htm/internet1/dienstleistungen/orgdata_ausgabe1.asp?orgid={08E43035-832E-44BB-8820-243EAB36D5BC}).
  • Sie benötigen außerdem Ihren Personalausweis und etwa eine Stunde Zeit. Für Minderjährige wird die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten verlangt. Ob eine Voranmeldung notwendig ist, erfahren Sie auf der Website Ihres zuständigen Gesundheitsamtes.
  • Sie erklären anschließend schriftlich, dass Sie über die Hinweise zu Berufsverboten informiert wurden.
  • Die Beleherung der Mitarbeiter muss durch den Arbeitgeber jährlich wiederholt und dokumentiert werden.
  • Gesundheitliche Untersuchungen werden nur veranlasst, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie an einer der unter § 42, Abs. 1 genannten Krankheiten leiden. Vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes 2001 mussten Sie für die Arbeit mit Lebensmitteln den sogenannten Gesundheitspass (Rote Karte) beantragen. Hierfür musste sich jeder Arbeitnehmer einer gesundheitlichen Untersuchung unterziehen. Mit den Bestimmungen zur Belehrung durch das Gesundheitsamt ist dieses Dokument jedoch hinfällig. Alte Bescheinigungen über einen Gesundheitspass sind jedoch noch immer gültig. Sie nehmen dann nur an den Folgebelehrungen durch Ihren Arbeitgeber teil.
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