Wie beantrage ich eine Umzugskostenpauschale?

Es gibt verschiedene Wege eine Umzugskostenpauschale zu beantragen. Es gibt verschiedene Wege eine Umzugskostenpauschale zu beantragen.
Mit dem Umzug beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Der Ortswechsel bringt viele Herausforderungen mit sich. Neue Nachbarn klopfen an der Tür, bei den Kindern steht ein Schulwechsel an, Renovierungsarbeiten, die Ummeldung des Pkws und vieles mehr gilt es zu erledigen. Für einige bedeutet der Umzug zugleich einen Wechsel der Arbeitsstelle. Steht der Bezug einer neuen Wohnung oder eines Hauses aus beruflichen Gründen an, werden Ihnen die Kosten dafür mit einer Umzugskostenpauschale erstattet.
Anna-Maria Schuster
22.06.2010 Anna-Maria Schuster
Was Sie benötigen
  • Nachweise und Rechnungen der Umzugskosten
  1. Sind Sie Arbeitnehmer, können Sie die Kosten eines Umzuges aus Gründen Ihrer Berufstätigkeit in ihrer Einkommsteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Diese Gründe liegen vor beim Wechsel oder Antritt der Arbeitsstelle, bei Forderung des Umzugs durch den Arbeitgeber, bei Umzug an den Arbeitsort unter Auflösung der zweifachen Haushaltsführung oder wenn sich die bisherige Strecke zur Arbeit um mindestens eine Stunde Fahrtzeit täglich verkürzt.
  2. Beamte müssen indessen bei ihrem Arbeitgeber eine Umzugskostenerstattung beantragen. Eine Auflistung in der Einkommensteuererklärung ist nicht notwendig.
  3. Sie können die üblichen Umzugskosten, zu denen Transport-, Reise-,  Mietkosten und andere Auslagen zählen, sowie die sonstigen Umzugskosten geltend machen. Bei der Umzugskostenpauschale wird also eine klare Trennung zwischen zwei verschiedenen Arten an Umzugskosten gemacht.
  4. Transportkosten entstehen Ihnen durch die Beschaffung eines Umzugswagens, Speditionsgebühren und die Kosten, die Sie selbst am Umzugstag bei der Fahrt mit dem eigenen Pkw verursachen.
  5. Die Reisekosten beinhalten Übernachtungen für Sie und ihre Angehörigen am Tag des Umzugs, wenn eine Übernachtung in ihrem neuen Heim nicht möglich war, sowie die Kosten der Verpflegung, die Sie als Pauschale annehmen dürfen. Sie beträgt bei einer Reisedauer von acht Stunden sechs Euro pro Person, bei 14 Stunden 12 Euro und bei 24 Stunden 24 Euro. Außerdem können Sie die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besichtigungen, höchstens jedoch zwei Übernachtungen je Reise, absetzen. Beachten Sie, dass Sie entweder die Kosten zweier Besichtigungen, die Sie alleine gemacht haben, erstattet bekommen oder einer Besichtigung mit einer Begleitperson. Müssen Sie öfter in die neue Wohnung fahren, um den Umzug vorzubereiten, können Sie auch hier die Fahrtkosten für die Umzugskostenpauschale geltend machen.
  6. Zu den absetztbaren Mietkosten zählen die Kosten die Ihnen entstehen, wenn Sie bereits die neue Wohnung bezogen haben, die alte aber noch nicht kündigen konnten. Die Mietkosten für die alte Wohnung sind bis zu sechs Monate lang absetzbar. Gleiches gilt, wenn Sie bereits Miete für die neue Wohnung zahlen, obwohl sie noch nicht beziehbar ist. Hier können die Ausgaben für das neue Heim drei Monate lang geltend gemacht werden. Sind Sie Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses und ziehen in eine Mietunterkunft, obwohl Sie noch keinen Nachmieter gefunden haben, gilt die Absetzbarkeit des alten Heims für 12 Monate, wobei der übliche Mietwert für die Unterkunft angenommen wird. Achtung: Im Gegenzug gilt dies jedoch nicht. Ziehen Sie aus einer Miet- in eine Eigentumswohnung, werden Sie nicht für einen verzögerten Wohnungswechsel entschädigt und können auch keine Maklergebühren veranschlagen.
  7. Zu den anderen Auslagen zählen Maklergebühren in vollem Umfang, sowie Zusatzunterricht für ihre Kinder (2010:1584 Euro pro Kind) und zum Teil die Beschaffung von Heizöfen und eines Herdes sofern es nötig ist.
  8. Bewahren Sie die Nachweise und Rechnungen über die angeführten üblichen Umzugskosten sicher auf. Alles was Sie nicht nachweisen können, wird ihnen auch nicht durch die Umzugskostenpauschale erstattet.
  9. Bei den sonstigen Umzugskosten steht ihnen eine Pauschale zu. 2010 sind es 1256 Euro für Verheiratete, 628 Euro für Ledige und 277 Euro pro Kind oder Verwandter, der im Haushalt lebt. Liegen Ihre Kosten jedoch über dieser Pauschale, können ihnen durch Nachweise auch höhere Kosten erstattet werden. Zu diesen Umzugskosten zählen z.B. Gebühren für den Wechsel und Anschluss des Telefons, alle Kosten die Ihnen durch Behördengänge entstehen, Ab- und Aufbauarbeiten der Wohnungsgegenstände- und des Mobiliars, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, die nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegen, sowie die Verlegung von Anschlüssen.     
  10. Wechseln Sie in fünf Jahren aus beruflichen Gründen mehr als einmal die Wohnung, erhöht sich die Pauschale um 50 Prozent.
  11. Hatten Sie bislang keine eigene Wohnung und ziehen erstmalig aus beruflichen Gründen in ein eigenes Heim, fällt die Umzugspauschale bei Verheirateten auf 30 Prozent, bei Ledigen auf 20 Prozent.
  12. Ziehen Sie ins EU-Ausland erhöht sich die Pauschale um 380 Euro für Singles, um 760 Euro für Verheiratete und um 100 Euro für jedes Kind. Aber: Für eine Rückzug gilt das nicht. Hier sinken die Sonderzuschläge um 20 Prozent für die Umzugskostenpauschale.
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