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Widerruf schreiben - Anleitung

Voreilig unterschrieben? Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch!
Voreilig unterschrieben? Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch!
Haben Sie voreilig einen Vertrag abgeschlossen, den Sie hinterher lieber rückgängig gemacht hätten? Nach deutschem Recht ist das möglich, denn schwebend wirksame Verträge können - wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind - durch einseitige Erklärung aufgehoben werden. Wie Sie den Widerruf richtig schreiben, erfahren Sie hier

Für den Widerruf einzuhaltende Fristen

  • Damit Sie sich durch Widerruf wirksam von dem geschlossenen Vertrag lösen können, müssen Sie zwingend die gesetzliche Widerrufsfrist einhalten.
  • Im Regelfall beträgt diese zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Vertragspartner Sie über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Meist ist diese Belehrung bereits in dem abgeschlossenen Vertrag enthalten. Für die Einhaltung der Widerrufsfrist ist das Absendedatum des Widerrufsschreibens. Sie sollten das Schreiben daher in jedem Fall per Einschreiben versenden, denn so können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch gemacht haben.

Das Schreiben richtig aufsetzen

  • Den Widerruf können Sie in ganz normaler Briefform an Ihren Vertragspartner richten. Setzen Sie hierzu ein Schriftstück auf, in welchem Sie die Art des geschlossenen Vertrages (z. B. Mobilfunkvertrag), das Vertragsdatum, etwaige Kundennummern, Aktenzeichen oder andere Referenznummern im Betreff aufnehmen.
  • Schildern Sie nun kurz und knapp Ihr Anliegen. Wichtig ist, dass Sie die Absicht des Vertragswiderrufs absolut erkennbar äußern möchten. Hierzu genügt schon der Satz: "Hiermit mache ich hinsichtlich des oben genannten Vertrages von meinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch" oder aber "der Vertrag wird hiermit widerrufen". Idealerweise setzen Sie hierbei die Worte "Widerrufsrecht" oder "widerrufen" in Fettdruck.
  • Fordern Sie außerdem unbedingt eine kurze Rückbestätigung an. So können Sie sicher sein, dass Ihr Vertragspartner den Widerruf des Vertrages auch wirklich zur Kenntnis genommen hat. Die Rückbestätigung sollten Sie sicherheitshalber noch einige Zeit als Beleg aufbewahren.
  • Als Rechtsfolge des Widerrufes gilt der Vertrag als nicht geschlossen; eventuell gegenseitig erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Konkret bedeutet das, dass erhaltene Waren gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben sind. Haben Sie z. B. wie in unserem Beispiel von Ihrem Mobilfunkanbieter bereits ein subventioniertes Handy erhalten, müssen Sie dieses mit Ausspruch des Widerrufs an diesen zurücksenden.
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