Alle Kategorien
Suche

Einzugsermächtigung kündigen - so gelingt's

Vertrag gekündigt? Vergessen Sie nicht, auch den Geldhahn abzudrehen!
Vertrag gekündigt? Vergessen Sie nicht, auch den Geldhahn abzudrehen!
Kurze Vertragsverhältnisse sind heute meist selbstverständlich und es ist durchaus üblich, den Stromanbieter, den Versicherer, den Handyprovider zu wechseln. Damit es später auf dem Kontoauszug keine bösen Überraschungen gibt, sollten Sie auch immer daran denken, die Einzugsermächtigung zu kündigen, wenn Sie ein Vertragsverhältnis beenden.

So kündigen Sie eine Einzugsermächtigung

  • Ideal ist es, wenn Sie gleich mit Übersendung der Vertragskündigung auch die Einzugsermächtigung kündigen. Hierzu genügt ein kurzer Hinweis im Kündigungsschreiben (wie etwa: "Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung wird mit Ende des Vertragsverhältnisses widerrufen."). Lassen Sie sich den Erhalt der Kündigung in diesem Fall noch besonders bestätigen.
  • Natürlich lässt sich die Einzugsermächtigung auch gesondert kündigen. Richten Sie hierzu ein kurzes Schreiben an Ihren (ehemaligen) Vertragspartner, in dem Sie unter Nennung der Vertragsdaten ausdrücklich mitteilen, dass die Einzugsermächtigung von Ihrer Seite aus beendet wird. Erbitten Sie eine schriftliche Rückbestätigung.
  • Ihr Kreditinstitut muss nicht in Kenntnis gesetzt werden, denn eine Einzugsermächtigung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Zahlungsempfänger, Ihre Bank ist lediglich ausführendes Organ.
  • Kontrollieren Sie in der Folgezeit Ihre Bankauszüge besonders.
  • Sollte Ihr ehemaliger Vertragspartner trotz Widerruf der Einzugsermächtigung eine Lastschrift veranlasst haben, können Sie diese ganz einfach durch Ihre Bank zurückbuchen lassen. Hierzu müssen Sie lediglich das Kreditinstitut schriftlich anweisen, die Rückbuchung vorzunehmen. Weisen Sie bei dieser Gelegenheit auch gleich darauf hin, dass Sie die Ausführung weiterer Lastschriften dieses Zahlungsempfängers nicht wünschen. Dieser Service Ihrer Hausbank ist für Sie in der Regel kostenlos
  • Sollten doch Gebühren anfallen, können Sie sich diese durch den Zahlungsempfänger erstatten lassen, wenn Sie diesen hierzu schriftlich unter Vorlage Ihrer Kündigung und Nachweis der entstandenen Gebühren auffordern.
Teilen: