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Werbungskosten bei Auslandsaufenthalt absetzen

Ein Auslandsaufenthalt kann zu Werbungskosten führen.
Ein Auslandsaufenthalt kann zu Werbungskosten führen. © www.hamburg-fotos-bilder.de / Pixelio
In den Zeiten einer globalisierten Wirtschaft, wird von den Arbeitnehmern ein Höchstmaß an individueller Flexibilität erwartet. Hierzu gehören auch immer häufiger Auslandsaufenthalte, welche aufgrund beruflicher Erfordernisse notwendig werden. Meist sind Auslandsaufenthalte dabei mit erhöhten Kosten verbunden. Hierzu zählen nicht nur Reisekosten als Werbungskosten, sondern meist auch diejenigen Kosten, die aus dem Zwang zur doppelten Haushaltsführung resultieren. Doch inwieweit sind diese Kosten steuerlich absetzbar?

Was sind Werbungskosten?

  • Der Gesetzgeber hat klar definiert, was aus steuerrechtlicher Sicht als Werbungskosten gilt. Demnach handelt es sich bei Werbungskosten um sämtliche Kosten eines Steuerpflichtigen, welche der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften dienen, die eine Einkommenssteuerpflicht gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG) begründen.
  • Ferner hat der Gesetzgeber festgelegt, dass solche Werbungskosten, sofern sie den genannten Voraussetzungen entsprechen, von den jeweiligen Einnahmen des Steuerschuldners bei der Einkommenssteuererklärung abgezogen werden können.
  • Fallen keine oder lediglich geringe Werbungskosten an, kann eine Pauschale dafür angesetzt werden. Bei höheren Beträgen muss jedoch die Zusammensetzung der Werbungskosten explizit durch den Steuerschuldner nachgewiesen werden.

Die Werbungskosten bei Auslandsaufenthalten

Auslandsaufenthalte sind, bei beruflich motivierten Maßnahmen, meist befristeter Natur. Zu den Werbungskosten bei Auslandsaufenthalten hat das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.1.2013, Az.: 11 K 3180/11 E) jüngst eine grundlegende Entscheidung getroffen. Diese geht davon aus, dass jeder beruflich bedingte Aufenthalt im Ausland lediglich einen vorübergehenden, also temporären Zustand darstellt.

  • Mietkosten für eine im Ausland zu Wohnzwecken angemietete Immobilie sind daher durch den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Ebenso wenig die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort im Ausland. Hierbei wird lediglich die auch innerhalb der Bundesrepublik gültige Entfernungspauschale anerkannt.
  • Als Begründung hierfür wird angeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland beim befristeten Auslandsaufenthalt weiterhin als der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gilt und dass seine im Ausland angefallenen Aufwendungen im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung entstanden sind und daher bereits steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Anerkannte Werbungskosten beim Auslandsaufenthalt

Als Werbungskosten bei Auslandsaufenthalten sind somit nach § 12 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerlich absetzbar:

  • Die Umzugskosten des Steuerpflichtigen. Hierunter fallen alle Kostenarten, die für den Umzug in das Ausland und die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland anfallen; so beispielsweise Speditionskosten für den Transport von Möbeln und Einrichtungsgegenständen.
  • Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen. Reist der Steuerpflichtige zu Familienfesten oder zu Weihnachten, Ostern oder Pfingsten zu seinen Angehörigen in die Bundesrepublik Deutschland, sind diese Kosten gemäß § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich als Werbungskosten absetzbar.
  • Die Gebühren des Steuerpflichtigen für Visa etc. Hierunter fallen alle Kostenarten und Gebühren, die mit der administrativen Abwicklung des Auslandsaufenthaltes im Zusammenhang stehen.
  • Die Entfernungspauschalen für den Weg zur Arbeit im Ausland. Diese können wie in Deutschland bei Nutzung eines eigenen PKWs mit bis zu 30 Cent je Kilometer für die einfache Fahrt in Rechnung gestellt werden.
  • Die Unterkunftskosten des Steuerpflichtigen. Hierunter fallen bis zu 1.000 Euro je Monat an Unterkunftskosten.
  • Die Telefonkosten des Steuerpflichtigen. Hierbei gilt allerdings die Beschränkung auf jeweils bis zu 15 Minuten je Telefonat.
  • Die Verpflegungsmehraufwendungen des Steuerpflichtigen.Diese werden jedoch für einen Zeitraum von höchstens bis zu drei Monaten anerkannt.
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