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Die Nebenkosten für die Wohnung richtig berechnen

Die Höhe der Nebenkosten ist beim Anmieten einer Wohnung entscheidend.
Die Höhe der Nebenkosten ist beim Anmieten einer Wohnung entscheidend.
Die Nebenkosten einer Wohnung sollten im Mietvertrag ausdrücklich genannt werden. Mit diesen Angaben kann der Mieter die Kosten richtig berechnen.

Umlagefähige Nebenkosten sind gesetzlich vorgegeben

Die Nebenkosten für eine Wohnung können nur auf der Grundlage der Anlage 3 zu § 27 der II. Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden. Die Aufzählung ist abschließend und beinhaltet insgesamt 17 Kostenarten, darunter die Ausgaben für Grundsteuer, Straßenreinigung sowie für einen Hausmeister. Im Rahmen eines Formularmietvertrages oder einer individuellen Vereinbarung können Ihnen als Mieter darüber hinausgehende Nebenkosten nicht angelastet werden.

Meist liegt dem Mietvertrag eine Liste bei, aus der Sie die Betriebskosten der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung erkennen und berechnen können. Dabei wird zwischen warmen und kalten Betriebskosten unterschieden. Warme Betriebskosten sind die Aufwendungen für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage und der Warmwasserversorgung, alle übrigen sind kalte Betriebskosten.

Die umlagefähigen Betriebskosten Ihrer Mietwohnung kann der Vermieter entweder über eine Pauschale oder über monatliche Vorauszahlungen mit jährlicher Nebenkostenabrechnung einfordern. Die Betriebskostenpauschale erspart Ihnen eine Nachforderung am Jahresende. Die "zweite Miete" beträgt in Deutschland durchschnittlich 2,94 Euro pro Quadratmeter.

Angabe des Verteilerschlüssels für eine Wohnung

Bei einer individuellen Abrechnung ist ein Verteilerschlüssel für die einzelnen Betriebskostenarten notwendig. Festgelegt wird dabei das Verhältnis der Wohnflächen nach der Quadratmeterzahl oder nach der Anzahl der zum Mieterhaushalt gehörenden Personen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Hausbewohner. Auch eine Mischberechnung ist für das Umlegen der Kosten möglich.

Ihr Vermieter kann einseitig bestimmen, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung ganz oder teilweise nach dem erfassten Wasserverbrauch aller Mieter und die Kosten der Müllabfuhr individuell umgelegt werden. Es ist auch möglich festzulegen, dass Sie als Mieter die Heizkosten direkt mit dem Leistungsträger abrechnen. Als Mieter haben Sie Anspruch auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters.

Als Anhaltspunkt für die Höhe der Nebenkosten dienen Ihnen die Durchschnittswerte deutscher Städte und Gemeinden. Die monatlichen Ausgaben bei den Heizkosten liegen hier bei 0,84 Euro und beim Wasser und Abwasser bei rund 0,41 Euro pro Quadratmeter. Das Warmwasser wird mit 0,25 Euro und die Grundsteuer mit 0,19 Euro pro Quadratmeter verrechnet. Bei der Müllbeseitigung kommen Sie auf 0,20 und bei der Versicherung auf 0,14 Euro.

Vermieter berechnen darüber hinaus durchschnittlich 0,07 Euro für die Straßenreinigung und für den Schornsteinfeger anteilig 0,04 Euro pro Quadratmeter und Monat. Zusätzliche Nebenkosten können eine Gebäudereinigung für rund 0,15 Euro und für eine Gemeinschaftsantenne bzw. für Kabelfernsehen in Höhe von 0,13 Euro sein. Ein Aufzug im Haus kostet Sie 0,13 und der Hausmeister 0,18 Euro, immer pro Quadratmeter und Monat.

Wird der Gemeinschaftsgarten gepflegt, dann zahlen Sie als Mieter dafür 0,10 Euro und für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung gemeinsam genutzter Räume wie das Treppenhaus 0,05 Euro. Dazu kommen noch sonstige Kosten für die Dachrinnenreinigung und Feuerlöscher in Höhe von 0,06 Euro monatlich pro Quadratmeter.

Stand: Juli 2015

Quelle: schoener-wohnen ​

Voraussetzung für eine richtige Berechnung der Nebenkosten

Prüfen Sie, ob Sie über alle wichtigen Informationen zur Berechnung der Betriebskosten Ihrer Wohnung verfügen.

  • Es gibt eine klare Vereinbarung im Mietvertrag.
  • Nebenkosten können pauschal oder mittels Verbraucherschlüssel oder in einer Mischform aus beidem festgelegt werden.
  • Nebenkosten wie Strom, Wasser und Gas können direkt mit dem Leistungsträger abgerechnet werden.
  • Mieter können im Zweifelsfalle Einsicht in Abrechnungsunterlagen nehmen.

 

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