- 26.05.2011 Anna Schmidt
Welche Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können, hängt u.a. davon ab, ob die Ausgaben berufsbedingt sind. Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit entstehen, mit der Sie dann steuerrelevante Einnahmen erzielen, sind in den meisten Fällen von der Steuer absetzbar - allerdings nicht immer bis zur vollen Höhe.
Die steuerrelevanten Ausgaben auflisten
- Um eine persönliche Analyse aller steuerrelevanten Ausgaben vorzunehmen, sollten Sie zunächst alle Ihre Ausgaben erfassen. Übersichtlicher wird es, wenn Sie dies für jeden Monat tun und zusätzlich eine Jahresübersicht erstellen.
- Wenn Sie selbstständig sind, müssen Sie ohnehin eine eigene Buchhaltung haben, um die Betriebskosten erfassen zu können, die sich Gewinn mindernd auswirken.
- Wenn Sie alle Ausgaben aufgelistet haben, können Sie sie - wenn Sie kein Steuerprogramm verwenden wollen - einfach anhand des Vordruckes für die Steuerklärung sortieren. Zum Beispiel können Sie hierdurch meist schon erkennen, welche Versicherungsprämien Sie von der Steuer abziehen können.
- Da sich das Steuerrecht ständig ändert (zum Beispiel, was die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers angeht), sollten Sie sich regelmäßig über die für Sie relevanten Änderungen informieren.
Manchmal können Sie nur Höchstbeträge absetzen
- Nicht alle beruflich veranlassten Kosten können Sie in voller Höhe von der Steuer absetzen. Zum Beispiel können Sie berufsbedingte Kinderbetreuungskosten derzeit nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind absetzen. Im Einzelfall können diese natürlich weit höher liegen.
- Wenn Sie Arbeitnehmer sind, erkennt das Finanzamt für die Werbungskosten einen bestimmten Betrag als sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag an, der ohne Belege von der Steuer abgesetzt wird. Nur wenn Sie höhere berufsbedingte Ausgaben als derzeit 920 Euro haben, müssen Sie diese durch Belege nachweisen, wenn Sie sie von der Steuer absetzen wollen.
- Bei Kosten für Aus- und Weiterbildungen kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um die Kosten einer erstmaligen Ausbildung oder eines erstmaligen Studiums handelt. Diese können Sie höchstens als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 4.000 Euro von der Steuer absetzen.
- Machen Sie jedoch eine Fortbildung, die sich auf Ihren aktuellen Beruf bezieht oder die Sie für einen Berufswechsel qualifizieren soll, können Sie diese in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.
- Bei Fortbildungskosten empfiehlt es sich daher, diese als Arbeitnehmer immer zuerst als Werbungskosten geltend zu machen.
Eine genaue Analyse aller von der Steuer absetzbaren Ausgaben kann sich sehr lohnen. Wenn Sie unsicher sind, wie Ihr zuständiges Finanzamt bestimmte Aus- und Fortbildungskosten beurteilen würde, können Sie dort auch anrufen. Die Finanzämter sind nämlich auch zu Auskünften verpflichtet.