Alle Kategorien
Suche

Was bedeutet nichtig? - Eine einfache Erklärung

Nichtige Vereinbarung?
Nichtige Vereinbarung?
"Unsere Vereinbarung ist null und nichtig" - Diesen oder ähnliche Sätze hat schon jeder einmal gehört. Doch was bedeutet eigentlich "nichtig" und in welchem Zusammenhang spielt es eine Rolle?

Grundsätzliche Bedeutung

  • Das Wort "nichtig" spielt eine Rolle bei der Frage, ob ein Rechtsakt wirksam ist.
  • Grundsätzlich bedeutet Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, eines Gesetzes oder eines sonstigen Rechtsakts, dass diese keinerlei Rechtswirkungen entfalten und unwirksam sind.
  • Beispiel: Ein nichtiger Vertrag ist unwirksam, sodass aus diesem keine Rechte geltend gemacht werden können und er auch keine Pflichten hervorbringt. Man muss sich also nicht an die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen halten, hat aber zugleich auch keine Ansprüche aus dem nichtigen Vertrag.
  • Zu beachten ist, dass Rechtswidrigkeit nicht gleich Nichtigkeit bedeutet. So ist beispielsweise ein, von einer Behörde erlassener, rechtswidriger Verwaltungsakt dennoch wirksam und nicht nichtig, was aus § 43 Abs. 2 VwVfG folgt.

Woraus ergibt sich die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts?

Es gibt verschiedene Gründe, aufgrund derer ein Rechtsgeschäft nichtig sein kann:

Waren aufs Band legen und bezahlen, einen Bus besteigen oder Ihrer Liebsten einen Strauß Rosen …

  1. Ein Rechtsgeschäft (zum Beispiel ein Vertrag) ist gemäß § 125 BGB nichtig, wenn die vom Gesetz vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.
    Ein Beispiel für eine solche Formvorschrift ist § 311 b Abs. 1 BGB. Ein Vertrag, der die Übertragung eines Grundstückes zum Inhalt hat, bedarf der notariellen Beurkundung. Erfolgt diese nicht, leidet der Vertrag an einem Formmangel und ist daher gemäß § 125 BGB nichtig.
  2. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft auch dann nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
  3. Einen weiteren Nichtigkeitsgrund setzt § 138 BGB fest, nach dem ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es sittenwidrig ist.
  4. Nichtig sind weiterhin bloße Schein- oder Scherzgeschäfte ( §§ 117, 118 BGB).
  5. Auch die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz des Geschäftsunfähigen.
  6. Auch eine wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts.

Liegt einer dieser Nichtigkeitsgründe vor, bedeutet dies, dass der komplette Vertrag nichtig und damit unwirksam ist, sodass sich aus diesem  keine Pflichten oder Rechte ergeben. Man muss sich an die getroffenen Vereinbarungen nicht halten, hat aber auch keine Ansprüche gegen den Vertragspartner.

Teilen: