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Kleingewerbe und Umsatzsteuer - das ist zu beachten

Die Umsatzsteuerpflicht hängt vom Jahresumsatz ab.
Die Umsatzsteuerpflicht hängt vom Jahresumsatz ab.
Wer ein sogenanntes Kleingewerbe führt, muss in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen. Möchten Sie von der Befreiung der Umsatzsteuerpflicht profitieren, müssen Sie mit Ihrem Gewerbe bestimmte Umsatzgrenzen einhalten. Andererseits haben Sie als Kleinunternehmer aber auch die Möglichkeit, sich von der Kleinunternehmerregelung befreien zu lassen.

Welche Umsatzgrenzen müssen Sie einhalten?

Als Unternehmer eines Gewerbes dürfen Sie bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, um noch unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen.

  • Mit dem Gewerbe dürfen Sie im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Zugleich darf im laufenden Kalenderjahr der Umsatz erwartungsgemäß nicht über 50.000 Euro liegen.
  • Lag der Umsatz im laufenden Kalenderjahr wider Erwarten doch über 50.000 Euro, dann müssen Sie für das Jahr die Umsatzsteuerbeträge nicht nachzahlen, falls der Umsatz im vorangegangenen Jahr mehr als 17.500 Euro betrug.

  • Erst ab dem Kalenderjahr, ab welchen im vorangegangenen Jahr ein Umsatz von über 17.500 Euro erzielt wurde, wird die Umsatzsteuer fällig. Auch wenn Sie bereits zu Beginn eines Kalenderjahres abschätzen können, dass der Umsatz über 50.000 Euro liegen wird, muss für das Kleingewerbe die Umsatzsteuer einbehalten und abgeführt werden.

  • Bei Unternehmensneugründungen gibt es noch keinen Vorjahresumsatz. Deshalb müssen Unternehmen bereits im Gründungsjahr den zu erwartenden Umsatz schätzen. Dieser geschätzte Wert wird zur Berechnung der Umsatzsteuerfreiheit im ersten Jahr genutzt.

Was ist bei der Umsatzsteuer für Kleingewerbe zu beachten?

Unterliegen Sie aufgrund der Umsätze der Umsatzsteuerpflicht, müssen Sie die Umsatzsteuer einnehmen und abführen. Zudem können Sie sich auf Wunsch auch mit einem Kleingewerbe von der Umsatzsteuerfreiheit befreien lassen.

  • Von der Umsatzsteuerfreiheit können sich grundsätzlich alle Unternehmer mit einem Kleinunternehmen befreien lassen. Der Verzicht kann schriftlich oder durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen.

  • An den Verzicht zur Steuerbefreiung sind Sie allerdings fünf Jahre gebunden. In der Zeit haben Sie auch aufgrund von Umsatzrückgängen keine Möglichkeit, die Entscheidung rückgängig zu machen.

  • Durch den Verzicht erhalten Sie die Möglichkeit, gezahlte Vorsteuerbeträge von der abzuführenden Umsatzsteuer abzuziehen. Zahlen Sie durch viele Geschäftskundenkontakte viele Vorsteuerbeträge, dann kann sich der Verzicht von der Steuerbefreiung finanziell positiv auf Ihr Gewerbe auswirken.

  • Mit der Umsatzsteuerpflicht haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie andere umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig die Vorauszahlungen tätigen müssen, die Jahresmeldung abgeben müssen und die Umsatzsteuer auch ordnungsgemäß in Ihren Rechnungen aufführen müssen.

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