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Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen - so geht's

Vorkaufsrecht - zwei Monate Frist fürs geltend machen
Vorkaufsrecht - zwei Monate Frist fürs geltend machen
Das Grundbuch hat eine Reihe von wichtigen Aufgaben. Eine davon ist, der Öffentlichkeit mitzuteilen, welche Lasten (Vorkaufsrechte, Erbbaurechte oder Nießbrauch) und Beschränkungen (Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerke) des Grundstücks bestehen. Lastende Grundpfandrechte sind in der Abteilung 3 eingetragen. Vorkaufsrechte müssen nicht in jedem Fall im Grundbuch eingetragen werden beziehungsweise sein.

Wenn der Verkauf eines Grundstücks ansteht, kann ein Vorkaufsberechtigter (besitzt ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht) beim Verkäufer den Anspruch geltend machen, dass der ihm das Grundstück zu den gleichen Konditionen/Bedingungen überträgt. Für die Ausübung eines Vorkaufsrechts gilt eine Frist von zwei Monaten.

Beim Immobilienerwerb Grundbuchlasten berücksichtigen

  • In der Praxis werden Immobilien in den unterschiedlichsten Arten und auf unterschiedlichste Weisen gehandelt, verwertet/verkauft und übertragen. Im Allgemeinen spielen rechtliche und steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle bei der letztendlichen Ausgestaltung eines solchen Deals durch die Beteiligten.
  • So kommt es doch regelmäßig vor, dass nicht nur einzelne Immobilien, sondern eine Reihe von Immobilienanteilen komplett an einen Erwerber übertragen werden. Vorteile zeigen sich für den Erwerber meist erst dann, wenn er über eine Immobilie als Funktionseinheit verfügen kann.
  • Wer ein Immobilienportfolio erwirbt, muss sich daher auch mit eventuellen Vorkaufsrechten auseinandersetzen. Letztlich kann der Deal durch ein Ausüben eines Vorkaufsrechts gestört oder zunichtegemacht werden. 

Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen  

Ein dingliches Vorkaufsrecht wird dann bestellt, um aus schuldrechtlicher Sicht ein Vorkaufsrecht dinglich abzusichern.  Bestellt werden kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer bestimmten Person oder zugunsten eines Eigentümers eines anderen Grundstücks.

  • Neben einem dinglichen Vorkaufsrecht, welches ausschließlich für Grundstücke bestellt werden kann, gibt es eine ganze Reihe weiterer gesetzlicher Vorkaufsrechte, die im Grundbuch eingetragen werden können. Nicht immer erfolgt ein Eintrag.
  • So muss ein allgemein bekanntes Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Verkäufer und Käufer können sich bei Abschluss eines Kaufvertrages verständigen, dass ein eventuelles Vorkaufsrecht beispielsweise für einen Rückkauf der Immobilie mit einem notariellen Vertrag ausreichend abgesichert werden soll. 

Soll ein Vorkaufsrecht ins Grundbuch eingetragen werden, müssen sich alle Seiten einigen und das zu Papier bringen. Mit dieser unterzeichneten Vereinbarung wendet man sich an das zuständige Grundbuchamt und erteilt den Auftrag zum Eintragen. Sie können die ganze Angelegenheit auch in die Hände eines Anwalts oder Notars legen.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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