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Vorkaufsrecht beim Haus - das versteht man darunter

Vorkaufsrechte sind interessenbegründet.
Vorkaufsrechte sind interessenbegründet.
Wer einen Kaufvertrag für ein Haus beurkundet, muss damit rechnen, dass die Gemeinde ein Vorkaufsrecht ausübt. Auch in anderen Fällen kann ein Vorkaufsrecht eine besondere Rechtsposition begründen.

Ein Vorkaufsrecht ist ein Recht, einen Gegenstand oder auch ein Haus vorrangig vor einem anderen Kaufinteressenten kaufen zu dürfen. Ein Vorkaufsrecht kann vertraglich oder gesetzlich begründet sein.

Gemeinden haben immer ein Vorkaufsrecht

  • Gemeinden haben (aus städtebaulichen Gründen) ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn Sie Ihr Haus verkaufen. Ihre Gemeinde kann also ihr Vorkaufsrecht ohne weiteres ausüben und Ihr Haus zu den Bedingungen kaufen, die Sie mit Ihrem Kaufinteressenten vereinbart haben. Gemeinden haben ferner ein Vorkaufsrecht nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder, ferner Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung.
  • Der Notar muss vor der Abwicklung des Kaufvertrages die Gemeinde über den Verkaufsfall informieren und auffordern, ihr Vorkaufsrecht auszuüben oder darauf zu verzichten.
  • Der Vorkaufsberechtigte kann sein Vorkaufsrecht immer nur zu den Bedingungen ausüben, die Sie in Ihrem Kaufvertrag mit Ihrem eigenen Kaufinteressenten vereinbart haben.

Haus auf Dauer absichern

  • Steht Ihr Haus zur Zwangsversteigerung an, können Sie als allerletzten Ausweg Ihr Haus an einen Bekannten oder an ein dafür spezialisiertes Unternehmen verkaufen und sich ein Vorkaufsrecht einräumen lassen. Sie kaufen dann das Haus zurück, sobald es Ihnen möglich ist und das Haus vom neuen Eigentümer verkauft werden soll. Ihr Rückübertragungsanspruch kann mit einer Auflassungsvormerkung gesichert werden.
  • Auch Eltern lassen sich gerne sicherheitshalber ein Vorkaufsrecht einräumen, wenn sie ihr Haus an eines ihrer Kinder verkaufen und sicherstellen wollen, dass im Fall des Verkaufs des Hauses das Haus im Familienbesitz verbleibt.
  • Ein Vorkaufsrecht kann immer nur bei Kaufverträgen eingeräumt werden. Bei anderen Vertragsgestaltungen wie Schenkung, Tausch oder der Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gibt es keine Vorkaufsrechte.
  • Ein Vorkaufsrecht an einem Haus kann nur für den ersten Verkaufsfall bestellt werden und erlischt, wenn es nicht ausgeübt wird. Ist das Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Verkaufsfälle bestellt und wird es nicht ausgeübt, so erlischt es nur für den konkreten Verkaufsfall und bleibt für alle weiteren Fälle bestehen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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