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Voraussetzungen für eine korrigierende Herabgruppierung

Irrtümer gibt es auch im öffentlichen Dienst.
Irrtümer gibt es auch im öffentlichen Dienst.
Irren kann sich jeder mal - auch ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst. Doch für Sie fühlt es sich wahrscheinlich mehr als ärgerlich an, wenn Ihnen eröffnet wird, dass Sie bald weniger Geld auf dem Konto haben. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Stelle irrtümlich zu hoch bewertet hat, kann er diesen Irrtum allerdings in der Regel ohne Änderungskündigung beseitigen - indem er die Stelle einfach herabgruppiert.

Aus der Tarifautomatik, die für die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt, ergibt sich, dass ein öffentlicher Arbeitgeber keine eigene Entscheidung über die Eingruppierung trifft. Vielmehr äußert er nur seine Rechtsansicht darüber, wie die Stelle zu bewerten und der Beschäftigte eingruppiert ist.

Wenn der Arbeitgeber irrt

Wer eine Ansicht äußert, kann sich natürlich auch irren. Stellt Ihr öffentlicher Arbeitgeber fest, dass Sie falsch eingruppiert sind, wird er dies in der Regel rückgängig machen.

  • Denn eine zu hohe Eingruppierung führt dazu, dass Sie bislang ein Gehalt bezogen haben, dass nicht der richtigen Bewertung der Stelle entspricht, sodass Sie darauf keinen Anspruch hatten. Als Beschäftigter werden Sie dies möglicherweise anders sehen.
  • Hat der Arbeitgeber sich geirrt und kann dies nachvollziehbar darlegen, kann er die zu hohe Eingruppierung im Wege einer korrigierenden Herabgruppierung ändern - bzw. er stellt die schon immer richtige Eingruppierung fest, über die er vorher im Irrtum war.

Keine Änderungskündigung erforderlich

Da das Gehalt das Äquivalent zur Arbeitsleistung darstellt, bedeutet es für den Beschäftigten einen gravierenden Eingriff, wenn er weniger Geld bekommen soll. Der öffentliche Arbeitgeber ist allerdings nicht darauf angewiesen, eine Änderungskündigung vorzunehmen. Hierbei wären alle allgemeinen Schutzregeln für den Beschäftigten - wie z. B. der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung nach einer langen Beschäftigungsdauer - zu berücksichtigen.

  • Eine korrigierende Herabgruppierung kann Ihr Arbeitgeber demgebenüber sehr einfach vornehmen. Bei einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht muss er im wesentlichen nur seinen Irrtum plausibel machen.
  • Hat er sich mehrmals geirrt, wird es allerdings schwierig für den Arbeitgeber: Hat er schon einmal eine korrigierende Herabgruppierung vorgenommen, kann er dies nicht einfach wieder tun. Denn nachdem er seinen ersten Irrtum erkannt hat, hatte er schließlich ausreichend Gelegenheit für eine genaue Prüfung, wie der Beschäftigte richtig eingruppiert ist. Ein weiterer Irrtum ist kaum nachvollziehbar.

Wenn das Geld verbraucht wurde

Wer eine Leistung ohne Rechtsgrund bezogen hat, ist grundsätzlich verpflichtet, diese zurückzugewähren. Haben Sie beispielsweise viele Jahre lang eine zu hohe Vergütung erhalten, besteht zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung auf Seiten des Dienstherrn.

  • Allerdings gibt es in den Tarifverträgen Ausschlussfristen, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach einer bestimmten Zeit verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Gem. § 37 TVöD beträgt diese Ausschlussfrist sechs Monate.
  • Zudem wird bei kleinen und mittleren Gehältern in der Regel angenommen, dass der Beschäftigte das gesamte Gehalt für seinen Lebensunterhalt ausgegeben hat, sodass er damit als "entreichert" gilt und nichts mehr zurück zu zahlen braucht.

Eine korrigierende Herabgruppierung wird keinen Beschäftigten freuen. Der Dienstherr kann sie in vielen Fällen aber dennoch vornehmen.

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