Alle Kategorien
Suche

Vom Sozialamt Beerdigungskosten erstattet bekommen - so geht's

Das Sozialamt übernimmt die Beerdigungskosten für ein ortsübliches Begräbnis.
Das Sozialamt übernimmt die Beerdigungskosten für ein ortsübliches Begräbnis.
Nicht jeder hinterlässt bei seinem Tod ein großes Erbe und im schlimmsten Fall deckt der Nachlass nicht einmal die Beerdigungskosten ab. Wenn Sie als Angehöriger nicht in der Lage sind, eine angemessene Bestattung zu finanzieren, können Sie die Übernahme beim Sozialamt beantragen.

Erstattungsanspruch nach § 74 SGB XII

  • Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die "erforderlichen Kosten einer Bestattung, wenn den Verpflichteten die Kostentragung nicht zumutbar ist."
  • Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt zum Kreis der Verpflichteten zählen, die in den Landesbestattungsgesetzen nach einer strikten Rangfolge benannt werden. Die meisten Landesgesetze nennen im ersten Rang Ehegatten und Lebenspartner, bevor im nächsten Rang volljährige Kinder folgen. Danach sind Eltern, volljährige Geschwister und Großeltern an der Reihe.
  • Wenn Sie neben anderen Angehörigen des gleichen Ranges stehen, haben Sie jeweils die Bestattungskosten anteilig zu tragen.
  • Falls Sie allerdings die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist damit Ihre Verpflichtung zur Zahlung der Beerdigungskosten entfallen.
  • Ihr Anspruch setzt weiter voraus, dass tatsächlich ein Bedarf besteht. Vorrangig müssen Sie versuchen, die Bestattungskosten aus dem Nachlass des Verstorbenen zu bestreiten oder auch Gelder aus anderen Quellen einsetzen, etwa Sterbegelder, Forderungen des Nachlasses, freiwillige Leistungen Dritter etc.
  • Erst wenn diese Beträge nicht für ein angemessenes Begräbnis ausreichen und keine leistungsfähigen, gleichrangigen Verpflichteten vorhanden sind, wenden Sie sich an das Sozialamt.
  • Ob Ihnen die Kostenübernahme zumutbar ist, richtet sich danach, ob Sie die in §§ 85 f. SGB XII genannten Einkommensgrenzen überschreiten oder einzusetzendes Vermögen haben.


Diese Beerdigungskosten übernimmt das Sozialamt

  • Welche Kosten erforderlich sind, regelt das Gesetz nicht detailliert. Es kommt daher darauf an, was in Ihrer Region als ortsübliches Begräbnis gilt.
  • Zumindest aber gehören zu den notwendigen Beerdigungskosten stets die kommunalen Gebühren für das Grab sowie die Nutzung der Trauerhalle und Kühlkammer.
  • Im Normalfall erforderlich, aber der Höhe nach auf einfache Verhältnisse begrenzt, sind die Kosten für einen Sarg mit Blumenschmuck, die Ausfertigung von Sterbeurkunden, Überführung und Aufbahrung des Leichnams, Sargträger und Erstbepflanzung der Grabstätte.
  • Regelmäßig nicht vom Sozialhilfeträger verlangen können Sie dagegen Aufwendungen für Zeitungsannoncen, Trauerkarten und die Bewirtung der Angehörigen nach der Trauerfeier.


So stellen Sie den Antrag

  • Zwar schreibt das Gesetz für den Antrag keine bestimmte Form vor, aber Sie müssen den Sozialhilfeträger über den Bedarf informieren. Einige Ämter halten dafür spezielle Vordrucke im Internet bereit.
  • Wenden Sie sich aber auch persönlich bereits vor der Bestattung an Ihr Sozialamt und sprechen Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter über das geplante Begräbnis. Lassen Sie sich zu jeder einzelnen Position möglichst genau sagen, welche Obergrenzen für die Kostenübernahme in Ihrer Region gelten.
  • Im Anschluss an die Beerdigung können Sie dann die tatsächlich entstandenen Ausgaben genau beziffern und die Belege beim Sozialamt einreichen.

Teilen: