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Vollzeit: Stunden pro Monat - arbeitsrechtliche Hinweise

Eine Vollzeitarbeitsstelle hat unterschiedliche viele Wochenstunden.
Eine Vollzeitarbeitsstelle hat unterschiedliche viele Wochenstunden.
Wann eine Beschäftigung als Vollzeitstelle gilt, richtet sich nach dem Tarifvertrag - falls es für die betreffende Branche einen gibt. Wer dann im Monat bzw. pro Woche weniger Stunden arbeitet, dessen Lohn wird entsprechend seinem Teilzeitanteil berechnet.

Während in einigen Branchen eine angenehme 35-Stunden-Woche gilt, beträgt die Arbeitszeit pro Woche bei einer Vollzeitstelle in anderen Bereichen locker einen Arbeitstag mehr. Eine allgemeine Definition, wie viele Arbeitsstunden pro Monat oder in der Woche eine Vollzeitstelle ausmachen, existiert nicht. Dies richtet sich vielmehr nach dem jeweils einschlägigen Tarifvertrag oder nach dem individuellen Arbeitsvertrag. Für Beamte gelten entsprechende beamtenrechtliche Regelungen.

In Vollzeit arbeiten

  • Der Regelfall ist zwar immer noch der unbefristete Vollzeit-Arbeitsplatz, doch Teilzeitarbeitsverhältnisse haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Um das Gehalt für die Teilzeitstelle richtig zu berechnen, wird die laut Vertrag zu leistende Arbeitszeit in der Regel mit der Zeit auf einem vollen Arbeitsplatz ins Verhältnis gesetzt.
  • Ein Beamter im hessischen Landesdienst muss beispielsweise 42 mal 60 Minuten auf seinem Arbeitsplatz verbringen, um einen vollen Arbeitsplatz zu besetzen. Ganz anders sieht es in der Metallindustrie in den westlichen Bundesländern aus, wo die wöchentliche Arbeitszeit rechnerisch um einen Arbeitstag niedriger ausfällt.
  • Im Kündigungsschutzgesetz findet sich in § 23 Abs. 1, der den sogenannten "Schwellenwert" für die Anwendbarkeit des Gesetzes regelt, ein Hinweis auf die durchschnittliche volle Arbeitszeit pro Woche. Wer nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, der wird bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer nur mit 0,5 gewertet.

Zahlreiche Stunden pro Monat im Wachgewerbe arbeiten

  • Im Wachgewerbe wird in der Regel von einer monatlichen Arbeitsleistung von mindestens 173 Stunden für einen vollen Arbeitsplatz ausgegangen. Durch Schicht- und Wechselschichtdienst kann die persönliche gefühlte Arbeitsbelastung jedoch sehr viel höher ausfallen, als es die Arbeitszeit vermuten lässt.
  • Wer keinen vollen Arbeitsplatz besetzt, sondern in Teilzeit arbeitet, der darf dadurch nicht benachteiligt werden. Dies ist in § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt.

Befristete Arbeitsverhältnisse und Teilzeitstellen sind heute weiter verbreitet als noch vor einigen Jahren. Eine Teilzeitstelle reicht jedoch oft nicht aus, um davon den Lebensunterhalt zu bestreiten.

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