Alle Kategorien
Suche

Vollmacht: Unterschrift - Beachtenswertes

Unterschrift unter Vollmacht muss unbedingt handschriftlich erfolgen
Unterschrift unter Vollmacht muss unbedingt handschriftlich erfolgen
Bei einer Vollmacht kommt es vor allem auf die Unterschrift an. Auch wenn die Form meist frei wählbar ist, gibt aus rechtlicher Sicht speziell zum Inhalt einige Dinge zu beachten.

Jede volljährige geschäftsfähige Person kann zu seiner Vertretung Vollmachten erteilen. Bei sogenannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, zum Beispiel Eheschließung, ist die Vollmachterteilung ausgeschlossen, denn hier müssen Sie persönlich erscheinen und eigenhändig unterschreiben.

Vollmacht für den Todesfall

Bei Erteilung macht es Sinn den Zeitpunkt des Erlöschens zu regeln. Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Erlöschen kann sie mit dem Tode oder nicht.

  • Wenn sie vom Vollmachtgeber über den Tod hinaus erteilt wird, schafft das im Todesfall Klarheit über deren Fortbestehen. Eine Bevollmächtigung kann auch auf den Fall des Todes erteilt werden. Vor dem Tod des Vollmachtgebers besitzt der Bevollmächtigte keine Vertretungsbefugnisse.
  • Die Formulierung ist grundsätzlich formfrei möglich. Eine spezielle Form ist immer dann erforderlich, wenn erbrechtliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches beachtet werden müssen.
  • Wenn sich im Nachlass des Vollmachtgebers Barguthaben oder ein Depot mit Wertpapieren befinden, erlangt eine Vollmacht praktische Bedeutung. Denn bei mehreren Erben ist eine Verfügung über das Bankguthaben nur gemeinschaftlich möglich. Einer jeden Transaktion müssten Erben durch ihre eigenhändige Unterschrift zustimmen.
  • Grundsätzlich ist die Bank bei Zugriff auf die Konten des Erblassers angehalten, von Erben die Vorlage des Erbscheins zu verlangen. Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt. Im ungünstigsten Fall vergehen mehrere Wochen. Erst dann wäre ein Widerruf von Daueraufträgen oder das Einleiten einer Rücklastschrift möglich. Verbindlichkeiten im Rahmen der Beerdigung und Erbscheinerlangung an müssten Erben vorfinanzieren. 

Trotz Unterschrift - Schwierigkeiten in der Praxis

Im Rahmen der Anfertigung einer notariellen oder privaten Vorsorgevollmacht ist es möglich, die Kontovollmacht über den Todeszeitpunkt hinaus zu integrieren. Im Gegensatz zu den meisten Behörden akzeptieren Banken nicht grundsätzlich private Vollmachten.

  • Sie akzeptieren mitunter nur die bankinternen Formularvollmachten. Aus rechtlicher Sicht müssten sie private Ermächtigungen immer anerkennen, soweit sich in den AGB kein gesonderter Hinweis findet. Im Notfall müssten die Erben die Anerkennung auf gerichtlichem Weg durchsetzen. Es ist daher sinnvoll, die von der Bank vorgesehenen Formulare für eine Bankvollmacht zu nutzen.
  • Im Rahmen einer Kontoeröffnung ist es üblich, dass die Unterschrift des/der Kontoinhaber(s) und aller weiteren Berechtigten zu hinterlegen ist. Das gilt in einem späteren Fall einer Vollmachterteilung auch für den/die berechtigten Personen.

Eine Vollmacht sollte wesentliche Berechtigungen beispielsweise für einmalige, bestimmte oder spezielle Geschäfte wortwörtlich beinhalten. Probleme gibt es immer dann, wenn der Vollmachtgeber neben der Unterschriftsleistung nur ein paar Kästchen anzukreuzen hatte. Notfalls wird die Zulässigkeit gerichtlich festgestellt. 

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
Teilen: