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Verzicht auf Zugewinnausgleich bei Scheidung - so geht's

Auf den Zugewinnausgeich kann verzichtet werden.
Auf den Zugewinnausgeich kann verzichtet werden.
Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung nicht durch Ehevertrag einen abweichenden Güterstand vereinbart haben, dann gilt für Sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn Sie jedoch bei einer Scheidung einen Verzicht auf den Zugewinnausgleich üben wollen, dann haben Sie dazu unterschiedliche Möglichkeiten.

Auf etwas zu verzichten, ist rechtlich betrachtet meist leichter, als eine Forderung geltend zu machen. Sie sollten sich vor einem Verzicht jedoch auch darüber im Klaren sein, was die Konsequenzen sein könnten.

Wie der Verzicht ausgeübt werden kann

  • Auch wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben und im Falle einer Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden könnte, können Sie darauf natürlich verzichten. Der Zugewinnausgleich wird vom Gericht nicht von Amts wegen durchgeführt, sondern muss von einer der Parteien beantragt werden. Wenn keiner einen diesbezüglichen Antrag stellt, wird daher auch kein Zugewinnausgleich durchgeführt.
  • Bevor Sie sich zu einem solchen Schritt entscheiden, sollten Sie aber überlegen, was das bedeuten kann. Beim Zugewinnausgleich werden Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner miteinander verglichen und daraus eine Differenz berechnet. Generell steht Ihnen die Hälfte des Zugewinns, den Ihr Partner während der Ehe mehr erzielt hat als Sie, als Ausgleich zu. Sie sollten also ungefähr wissen, worauf Sie verzichten, wenn Sie keinen Zugewinnausgleich durchführen wollen.
  • Wenn Sie zum Beispiel eine sehr hohe Zugewinnausgleichsforderung geltend machen könnten und mit einem anderen bzw. neuen Partner auch Kinder haben, bedenken Sie, dass Sie mit einem Verzicht auch deren mögliches Erbe schmälern.
  • Statt eines kompletten Verzichtes können Sie natürlich auch einen Teilverzicht üben. Dann sollten Sie in einem Ehevertrag vereinbaren, dass ein Zugewinn in modifizierter Form durchgeführt wird.

Den Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausschließen

  • Den Zugewinnausgleich können Sie auch in einem Ehevertrag ausschließen. Dann sollten Sie dort regeln, dass Sie den Zugewinnausgleich für den Fall einer Scheidung ausschließen. Dort sollte jedoch auch erwähnt sein, dass Sie damit nicht den gesetzlichen Güterstand ausschließen wollen, denn sonst könnte Gütertrennung eintreten, vgl. § 1414 BGB. Das kann im Todesfalle eines Ehepartners zu gravierenden Nachteilen bei der Erbschaftssteuer führen.
  • Sie könnten in einem Ehevertrag aber auch regeln, dass der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung nicht in voller Höhe durchgeführt wird, bzw. festlegen, wie Anfangs- und Endvermögen zu berechnen sein sollen. Dann könnten Sie zum Beispiel Schulden, die ein Ehepartner mit in die Ehe bringt, aus der Berechnung des Anfangsvermögens ausklammern.
  • Den Ehevertrag müssen Sie vor einem Notar schließen und dann auch gleichzeitig mit Ihrem Ehepartner dort anwesend sein.

Der Verzicht auf den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung kann unterschiedlich gestaltet sein. Wichtig ist, dass Sie im Falle eines Ehevertrages diesen unter Umständen an eine geänderte Lebenssituation anpassen.             

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