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Vertrag für WG-Zimmer erstellen - so geht's

Untermietvertrag: WG-Zimmer vermieten
Untermietvertrag: WG-Zimmer vermieten
Generell gilt, wenn Sie in ein WG-Zimmer einziehen oder eine WG gründen wollen, müssen Sie die Erlaubnis des Vermieters haben. Holen Sie sich vorher also erst das Okay des Vermieters, bevor Sie einen Vertrag erstellen.

Untermietvertrag: Daran sollten Sie denken

  • Wenn Sie als Mieter ein Zimmer untervermieten wollen, dann brauchen Sie nach §540 BGB die Erlaubnis des Vermieters. Zuerst müssen Sie also diese haben, bevor Sie weiter verhandeln können.
  • Der Vermieter muss wissen, warum Sie die Wohnung untervermieten wollen. Hier reichen wirtschaftliche oder persönliche Gründe aus, um die Zustimmung zu bekommen. Der Vermieter kann nur ablehnen, wenn nicht genug Zimmer da sind, das heißt pro Person ein Zimmer. Oder wenn der WG-Bewohner für den Vermieter unzumutbar ist. Es reicht aber nicht, dass er ihn nur unsympathisch findet.
  • Stimmt der Vermieter einem WG-Zimmer zu, sollte im Vertrag gleich vereinbart werden, dass die WG-Bewohner auswechselbar sind, das heißt, problemlos wieder ausziehen können.

WG-Zimmer vermieten - was sollten Sie beachten

  • Wenn der Vermieter nur einen Hauptmieter akzeptiert, dann ist dieser voll und ganz für die rechtzeitige Mietzahlung verantwortlich. Sie sollten deshalb schon im Vorfeld mit Ihrem WG-Bewohner über die Miete, die Nebenkosten und die Kaution verhandeln und das in einem Vertrag festhalten.
  • In den Vertrag kommen also nicht nur die Reglungen über die Miete, Nebenkosten und Kaution, sondern auch die Angaben über das Zimmer sowie die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume.
  • Des Weiteren müssen Sie im WG-Vertrag noch die Kündigungsfrist reinbringen. Die Kündigungsfrist beträgt bei Wohngemeinschaften in der Regel 1 Monat. Übergeben Sie allerdings das Zimmer voll möbliert, dann wird schon eine verkürzte Frist gewährt, nämlich am 15. des Monats.
  • Protokollieren Sie auch den Zustand, des untervermieteten Zimmers. Als Untervermieter sollten Sie etwaige Mängel aufzeigen, damit es dann beim Auszug zu keinen bösen Überraschungen kommt und Sie Schäden beheben müssen, die Sie gar nicht verursacht haben.
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