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Vermisstenanzeige aufgeben - so machen Sie es richtig

Wenden Sie sich an die Polizei.
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Wenn ein Angehöriger oder einer Ihrer Freunde plötzlich verschwindet und Sie befürchten, dass ein Unglück oder eine Straftat der Grund dafür ist, ist es wichtig, bei der Polizei eine entsprechende Vermisstenanzeige aufzugeben. Seit seiner Gründung 1951 befasst sich das Bundeskriminalamt (als polizeiliche Zentralstelle) mit der Fahndung nach vermissten Personen, der Identifizierung von unbekannten Leichen und der Unterstützung unbekannter, hilfloser Personen.

Voraussetzungen für das Aufgeben einer Vermisstenanzeige

  • Damit die zuständige Polizeidienststelle die Fahndung nach einer vermissten Person anregen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Wenn eine Person sich nicht mehr in ihrem gewohnten Lebensumfeld aufhält, ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist und sie möglicherweise in Gefahr ist, können Sie eine Vermisstenanzeige aufgeben.
  • Geistig und körperlich gesunde Erwachsene haben das Recht, ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen, ohne ihn ihren Freunden oder Angehörigen mitzuteilen. Deshalb leitet die Polizei in diesem Fall erst dann die Fahndung ein, wenn tatsächlich eine begründete Gefahr für Leib und Leben vermutet werden kann.
  • Minderjährige dürfen dagegen ihren Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen. Somit wird bei ihnen grundsätzlich von einer Gefahr für Leib und Leben ausgegangen. Wenn sie ihr gewohntes Umfeld verlassen haben und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist, gelten sie deshalb sofort als vermisst.

Verfahrensablauf der Vermisstenfahndung

  • Die Fahndung nach vermissten Erwachsenen erfolgt mit dem Ziel der Aufenthaltsermittlung. Wenn der Aufenthaltsort der vermissten Person ausfindig gemacht wird, wird sie gefragt, ob dieser den Angehörigen bzw. Freunden genannt werden darf, die die Vermisstenanzeige aufgegeben haben. Die Anzeigensteller werden von der Polizei demnach je nach Wunsch des Vermissten informiert. Wenn der oder die Gefundene wohlauf und in keine strafbaren Handlungen verstrickt ist, ist die Polizeiarbeit damit erledigt.
  • Minderjährige, die vermisst werden, werden bei Auffinden in staatliche Obhut genommen, bis eine Rückführung (ins gewohnte Lebensumfeld) möglich ist. Diese Maßnahme erfolgt zum Schutz der Jugendlichen und Kinder und darf nicht mit einer Festnahme durch die Polizei verwechselt werden.
  • Je detaillierter die Angaben des Anzeigenerstatters sind, desto besser kann die Polizei die vorliegende Situation einschätzen. Bei groß angelegten Suchaktionen werden meist alle verfügbaren Beamten der Bereitschaftspolizei, gegebenenfalls auch aus anderen Bundesländern, hinzugezogen. Sogar der Bundesgrenzschutz nimmt an solchen Fahndungen teil. Da sie die erforderlichen Ortskenntnisse besitzen, sind lokale Rettungsdienste wie Feuerwehr, Rotes Kreuz und Technisches Hilfswerk hierbei besonders wichtig.
  • Für die Sachbearbeitung der Vermisstenanzeige und die Erhebung von Identifikationsmaterial ist immer die örtliche Polizeidienststelle zuständig. Somit sollten Sie sich auch immer zuerst an diese Stelle wenden. Die Personalien des Vermissten werden dann im Informationssystem der Polizei, dem sogenannten INPOL, erfasst. Sollte die Person im Folgenden in einer Polizeikontrolle überprüft werden, kann sofort festgestellt werden, ob sie als vermisst gemeldet ist und welche Dienststelle die Angelegenheit bearbeitet.
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