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Verjährungsfristen bei Handwerkerrechnungen - darauf sollten Sie achten

Handwerkerleistung bedarf der Abnahme.
Handwerkerleistung bedarf der Abnahme. © Mieske / Pixelio
Verjährungsfristen sichern den Rechtsfrieden. Sie sind des Kunden Freud und des Handwerkers Leid. Gut ist, wenn Sie wissen, wann Handwerkerrechnungen verjähren und wie die Verjährung verzögert wird.

Was Sie benötigen:

  • Fällige Handwerkerrechnung

Die Verjährungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch neu geregelt und betragen allgemein und grundsätzlich 3 Jahre. Auch Handwerkerrechnungen verjähren in genau 3 Jahren. Je nachdem, auf welcher Seite Sie stehen, müssen Sie einige Details einkalkulieren.

Bei Handwerkerrechnungen muss eine Abnahme erfolgen

  • Handwerkerrechnungen sind fällig nach der Abnahme des beauftragten Werks und nach Übergabe der Rechnung an den Kunden.
  • Sie müssen wissen, dass die Abnahme ein zentraler Aspekt des Werkvertragsrechts ist. Sie gilt als erfolgt, wenn Sie als Kunde das Werk akzeptieren und keine Beanstandungen und Reklamationen vorbringen. Auch wenn Sie ein Werk, beispielsweise die Installation einer Warmwasserleitung oder der Aufbau eines Gartenhauses, in Betrieb nehmen, tun Sie faktisch kund, dass Sie zufrieden sind. Ihr Verhalten gilt dann als Abnahme.
  • Ist der Auftrag noch nicht vollendet oder beanstanden Sie die Ausführung, können Sie als Handwerker keine Fälligkeit Ihrer Forderung herbeiführen, allenfalls für ordentlich erbrachte Leistungen oder geliefertes Material eine Abschlagszahlung verlangen, sofern diese vorher ausdrücklich vereinbart war. Ihr Kunde braucht Ihr Werk insoweit nicht abzunehmen.

So berechnen Sie Verjährungsfristen

  • Die Verjährungsfristen für Handwerkerrechnungen beginnen zum 1. Januar des folgenden Jahres zu laufen. Sie beginnen nicht etwa mit der Übergabe der Rechnung oder dem Rechnungsdatum.
  • Überreicht Ihnen der Handwerker am 20. August 2011 seine Rechnung, beginnt die Verjährungsfrist am 1.1.2012 und endet nach 3 Jahren zum 31.12.2014.

So hemmen Sie den Forderungsverfall

  • Beachten Sie, dass Sie den Ablauf der Verjährungsfristen bei Handwerkerrechnungen hemmen, wenn Sie auf die Forderung aus der Rechnung einen Abschlag oder Verzugszinsen zahlen, ebenso, wenn Sie eine Sicherheit leisten oder gar die Forderung ausdrücklich anerkennen. Die Verjährungsfrist beginnt dann zum Schluss des Jahres neu zu laufen, in dem Sie das Vorgenannte tun.
  • Verhandeln Sie mit dem Handwerker über seine Forderung, wird die Verjährungsfrist gehemmt und ruht in dieser Zeit, solange bis eine Partei die Fortführung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährungsfrist läuft dann 3 Monate nach dem Ende der Hemmung wieder mit der Restlaufzeit weiter. Die Zeit der Hemmung wird nicht in die Verjährungszeit einbezogen.
  • Als Handwerker können Sie die Verjährung auch hemmen, indem Sie Ihrem Kunden einen Mahnbescheid oder die gerichtliche Zahlungsklage zustellen oder bei Beanstandungen ein Beweissicherungsverfahren bei Gericht einleiten.
  • Ist Ihre Forderung dann tituliert, betragen die Verjährungsfristen 30 Jahre. Sie können in dieser Zeit immer und immer wieder vollstrecken.
  • Wichtig ist, dass Sie sich, egal auf welcher Seite Sie stehen, um eine Einigung bemühen und streitige Auseinandersetzungen vermeiden. Am Ende zahlt jede Partei meist nur drauf.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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