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Steuerklasse: verheiratet und Alleinverdiener - das sollten Sie wissen

Die richtige Steuerklasse ist wichtig.
Die richtige Steuerklasse ist wichtig. © Katharina_Wieland_Müller / Pixelio
Jeder Arbeitnehmer hat eine Steuerklasse, die er je nach seiner familiären Situation mehr oder weniger selbst auswählen kann. Für Verheiratete gibt es verschiedene Steuerklassenkombinationen, abhängig davon, ob und wie viel der Ehepartner verdient. Sind Sie Alleinverdiener, ist die richtige Wahl um so wichtiger.

Es gibt verschiedene Steuerklassen

Die Wahl der Steuerklassen soll einen möglichst realistischen Lohnsteuerabzug gewährleisten. Daher verbirgt sich hinter jeder Einstufung ein mehr oder weniger hoher Steuerfreibetrag, der laut Einkommensteuergesetz dem Einzelnen zusteht. Der Lohnsteuerabzug ist also bei jeder Steuerklasse anders.

  • Sind Sie ledig, geschieden, verwitwet oder leben Sie dauernd von Ihrem Partner getrennt, so trifft die Steuerklasse I für Sie zu. In dieser Steuerklasse ist der Grundfreibetrag von 8004 €, sowie die pauschalen Werbekosten in Höhe von 1000 € jährlich berücksichtigt. Haben Sie darüber hinaus Ausgaben, die steuerlich absetzbar sind, können Sie diese über den Lohnsteuerfreibetrag oder über die Einkommensteuererklärung geltend machen.

  • Falls Sie alleinstehend sind, und mit mindestens einem Kind zusammenleben, für das Sie Kindergeld erhalten, dann haben Sie die Steuerklasse II. In dieser Steuerklasse ist zusätzlich zu dem Grundfreibetrag ein Entlastungsbetrag von 1308 € als Freibetrag enthalten. Aus diesem Grund ist der Steuerabzug bei dieser Steuerklasse II geringer als bei der Steuerklasse I.

  • Die Steuerklasse III können Sie wählen, wenn Sie verheiratet sind, und Ihr Ehepartner mit der Steuerklasse V versteuert wird, oder gar nichts verdient. Bei einer Ehe können die beiden Partner steuerlich nicht einzeln, sondern zusammen veranlagt werden, wodurch die Freibeträge von beiden berücksichtigt werden, egal ob jeder Einzelne sie nutzen kann. Das trifft bei der Steuerklasse III zu. Da der eine Ehepartner nichts verdient, könnte er den Grundfreibetrag nicht nutzen. Mit der Steuerklasse III werden der eigene Freibetrag und der des Ehepartners berücksichtigt. Es fällt also ein sehr geringer Steuerabzug an.

  • Falls Sie und Ihr Ehepartner erwerbstätig sind, können Sie beide auch die Steuerklasse IV wählen. Diese Steuerklasse entspricht vom Steuerabzug der Steuerklasse I. Das bedeutet, jeder wird unabhängig voneinander versteuert. Diese Steuerklasse ist für die Partner ideal, bei denen beide etwa gleich viel verdienen.

  • Falls Ihr Ehepartner die Steuerklasse III gewählt hat, erhalten Sie die Steuerklasse V. Es fällt ein relativ hoher Steuerabzug an, da kein Grundfreibetrag, sondern lediglich die pauschalen Freibeträge für die Werbekosten berücksichtigt werden.

  • Wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse haben, die mit Steuerklasse abgerechnet werden, können Sie nur bei einem Arbeitgeber mit Ihrer persönlichen Steuerklasse abgerechnet werden. Weitere Arbeitgeber erhalten die Steuerklasse VI. In dieser Steuerklasse sind keine Freibeträge enthalten, sodass ein sehr hoher Steuerabzug anfällt. 

Verheiratet und Alleinverdiener

  • Wer verheiratet ist und als Alleinverdiener für die Familie verantwortlich ist, braucht ein hohes Nettoeinkommen. Da die Sozialabgaben immer gleich sind, können die Lohnabzüge nur über die richtige Steuerklassenwahl beeinflusst werden.

  • Ideal für diese Konstellation ist die Steuerklasse III. Wie oben beschrieben, ist bei dieser Steuerklasse der Steuerabzug am geringsten, da bereits die Freibeträge des Partners mit berücksichtigt werden.

  • Falls Sie hohe Ausgaben haben, zum Beispiel höhere Werbungskosten, Sonderausgaben, Versicherungen, oder Altersvorsorgebeiträge bezahlen, können Sie diese Kosten bereits als Lohnsteuerfreibeträge eintragen lassen, sodass sie den monatlichen Steuerabzug nochmals senken. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen.

  • Als Alleinverdiener können Sie übrigens bei der Beantragung des Lohnsteuerfreibetrages auch die Kosten mit angeben, die bei Ihrem Ehepartner anfallen. Sie mindern den Steuerabzug nochmals.

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