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Vereinsrecht nach dem BGB - das sollten Mitglieder und Vorstände wissen

Gemeinsam Interessen verwirklichen
Gemeinsam Interessen verwirklichen
Das Vereinsrecht des BGB regelt nur das Allernötigste. Es setzt den Rahmen, den die Mitgliederversammlung individuell mit Leben füllt.

Die Satzung ist die Verfassung des Vereins. Sie bestimmt maßgeblich, was Sie als Vorstand oder als einfaches Mitglied dürfen, können oder gar müssen. Das Vereinsrecht ist im BGB geregelt.

Das BGB gibt nur den Rahmen vor

  • Der Inhalt der Satzung im Vereinsrecht des BGB bezieht sich fast ausschließlich auf formale Aspekte, nicht auf materielle Inhalte. Gefordert wird nur, dass bestimmte Aspekte geregelt werden, nicht aber, wie sie inhaltlich im Detail auszugestalten sind. Unabdingbar sind lediglich die Existenz von Mitgliedern, Name, Sitz und Rechtsform des Vereins, der Vereinszweck sowie die Existenz von Organen, die den Verein vertreten.
  • Die in der Praxis wichtigste Frage ist, wie die Kompetenz zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung verteilt wird. Die Vorgabe ist dispositiv, kann also weitgehend frei durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Vereinsrecht ist die Mitgliederversammlung oberstes Organ

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie steht allzu oft im Widerstreit zum Vorstand. Der Vorstand sowie andere Organe mit Leitungs-, Verwaltungs- und Überwachungsfunktion werden durch geeignete Regie versuchen, die ihnen richtig erscheinende Vereinspolitik zu realisieren. Wo Entscheidungen getroffen werden, entsteht naturgemäß eine Opposition. Die Mitgliederversammlung bildet daher ein Geflecht unterschiedlichster Interessen und Einflüsse.
  • Um zu vermeiden, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied sein Amt einseitig ausübt, kann die Satzung bestimmen, dass nur je zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam vertreten dürfen.
  • Durch eine gemeinsame Vertretungsbefugnis werden auch In-sich-Geschäfte und die damit verbundene Interessenkollision vermieden. Ein Beispiel dafür wäre, dass der alleinvertretungsberechtigte Vorsitzende Räumlichkeiten für den Verein in einem Haus mietet, das ihm selbst gehört.

Ein Schiedsgericht kann das Schlimmste verhindern

  • Um Streitigkeiten nicht ausufern zu lassen, kann die Mitgliederversammlung eine Schiedsordnung und ein Schiedsgericht bestimmen. Schiedsrichter sind dann meist altgediente Vereinsmitglieder mit viel Erfahrung und Weitsicht. Das Schiedsgericht kann durch eine nicht dem Verein angehörige neutrale Person geführt werden. Ein Schiedsgericht vermeidet Gerichtsprozesse und kittet Brüche in den Beziehungen der Beteiligten zueinander.
  • Jedes Vereinsmitglied sollte sich seiner Treuepflicht gegenüber dem Verein bewusst sein. Kein Vereinsmitglied darf entgegen den Interessen des Vereins handeln. Vielmehr muss es diese fördern. Laufen die Aktivitäten nur darauf hinaus, dass sich alle gegenseitig blockieren und gegeneinander intrigieren, schadet der Einzelne sich selbst.

Ehrenamtliches Engagement Einzelner ist existenziell

  • Vereine leben vom Engagement einzelner Mitglieder, das in aller Regel ehrenamtlich erfolgt. Wer einem solchen aktiven Mitglied das Engagement neidet, ist im Verein fehl am Platz.
  • Umgekehrt darf ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht zur Ausgestaltung eigener Vorteile oder zur Befriedigung des persönlichen Ehrgeizes missbrauchen. Keinesfalls darf es die Vereinsmitglieder als Mittel zum Zweck betrachten. Wie in der Politik ist der Vorstand nicht mehr als ein Diener der Gemeininteressen. Wenn sich alle Beteiligten ihrer Stellung im Verein und ihrer sich daraus ergebenden Verantwortung bewusst sind, gedeiht das Vereinsleben.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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