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Urlaubsberechnung - so rechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch aus

So bekommt man seinen Urlaub.
So bekommt man seinen Urlaub.
Jeder macht gern Urlaub und natürlich möchten auch Sie gern einmal Pause vom Job haben. Aber manchmal weiß man nicht genau, wie die Urlaubsberechnung funktioniert und wie viel Urlaub man genau nehmen darf. Hier sollten Sie sich über die rechtlichen Grundlagen informieren, um Ihren individuellen Urlaubsanspruch zu berechnen.

Urlaub ist Ihr Recht auf eine bezahlte Freizeit zur eigenen Erholung. Sowohl Sie als auch Ihr Betrieb profitieren davon, wenn Sie dank der Ferienzeit erholt und fit bei der Arbeit sind. Doch manchmal kommt es zu Streit über den Urlaubsanspruch oder es gibt Schwierigkeiten, die Ihnen zustehenden Urlaubstage korrekt auszurechnen. Der persönliche Urlaubsanspruch kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben.

  1. Wenn es für Ihre Arbeit einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, hat die dortige Urlaubsregelung immer Vorrang.
  2. Schauen Sie dann, ob dazu etwas in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
  3. Finden Sie dort keine Information, überlegen Sie, ob es eine Einzelzusage für Sie gibt.
  4. Ist das auch nicht der Fall, greifen eventuelle gesetzliche Sonderregelungen für Ihren Arbeitsplatz.
  5. Die letzte Quelle für alle, die keine andere Urlaubsregelung haben, ist immer das Bundesurlaubsgesetz mit seinen verbindlichen Mindesturlaubsregelungen.

So funktioniert die Urlaubsberechnung

Als Erstes hängt Ihr Urlaubsanspruch davon ab, ob Sie in Voll- oder Teilzeit tätig sind. Beachten Sie bei Ihrer Urlaubsberechnung immer, dass der Samstag auch ein Werktag ist.

  • Es zählt dabei für den Urlaub nicht, wie viele Stunden Sie täglich arbeiten, sondern nur wie viele Tage Sie wöchentlich tätig sind. Auch wenn Sie also in Teilzeit arbeiten, haben Sie den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitarbeiter, wenn Sie fünf Tage in der Woche beispielsweise halbtags anwesend sind. Ein Arbeitstag entspricht auch einem potenziellen Urlaubstag.
  • Üblich sind in Deutschland 5-6 Urlaubswochen. Grundsätzlich gilt, dass Sie einen rechtlichen Anspruch auf mindestens vier Wochen im Jahr Urlaub haben.
  • Bei einer Sechs-Tage-Woche haben Sie demnach regulär Anspruch auf mindestens 24 Werktage. Wenn Sie nur fünf Tage pro Woche arbeiten, reduziert sich dieser Anspruch entsprechend auf 20 Urlaubstage.
  • Anders sieht es aus, wenn Sie in Teilzeit angestellt sind. Hier zählen die Arbeitstage im Verhältnis zu den Vollzeitkräften und es gilt folgende Formel für die Urlaubsberechnung: Urlaubstage der Vollzeitkraft mal wöchentliche Arbeitstage von Ihnen, geteilt durch die wöchentlichen Arbeitstage der Vollzeitkraft.
  • Noch einmal anders funktioniert die Urlaubsberechnung, wenn Sie unregelmäßig im Wechsel verschieden viele Tage wöchentlich am Arbeitsplatz oder einige Wochen Vollzeit beschäftigt und andere Monate gar nicht im Büro sind. Dann fassen Sie mehrere Wochen bzw. das ganze Jahr zusammen und berechnen eine durchschnittliche Arbeitszeit: Urlaubstage der Vollzeitkraft mal Arbeitstage von Ihnen im gewählten Bezugsrahmen, geteilt durch Arbeitstage der Vollzeitkräfte im selben Bezugsrahmen.

Den Urlaubsanspruch richtig berechnen

Ein weiterer Sonderfall ist es, wenn Sie nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben, sondern später mit Ihrem Job begonnen oder früher gekündigt haben.

  • Grundsätzlich haben Sie dann überhaupt erst nach einer in einem Kalenderjahr 6 Monate andauernden Tätigkeit Urlaubsanspruch. Haben Sie die erste Jahreshälfte über normal gearbeitet und beenden das Arbeitsverhältnis zwischen dem 1.7. und dem 31.12., können Sie bei der Urlaubsberechnung trotzdem auf den vollen Jahresurlaub bestehen.
  • Können Sie aber wegen geringerer Arbeitsmonate keinen regulären Jahresurlaub berechnen, greift der 5. Urlaubsgesetzparagraf und erlaubt Ihnen einen Teilurlaub. Für jeden vollen Monat Arbeit können Sie bei der Urlaubsberechnung ein Zwölftel des Jahresurlaubs geltend machen. 
  • Hierbei ist es Ihnen erlaubt, halbe Urlaubstage zu vollen Urlaubstagen aufzurunden. In allen anderen Fällen werden Bruchteile von Urlaubstagen übrigens für gewöhnlich weder ab- noch aufgerundet.

Am Ende eines jeden Arbeitsverhältnisses muss Ihnen der Arbeitgeber außerdem eine Bescheinigung über Ihren genommenen und abgegoltenen Urlaub ausstellen.

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