- 25.03.2011 Roswitha Gladel
Urlaubsanspruch und Mutterschutz
Viele Frauen wissen nicht, was Ihnen laut Gesetz zusteht, und leider gibt es Arbeitgeber, die dies ausnutzen. Damit Ihnen das nicht passiert hier das Wesentliche in Stichpunkten:
- Alles, was bezüglich eines Arbeitsverhältnisses mit Schwangerschaft und Geburt eines Kindes zu tun hat, ist im Wesentlichen im Mutterschaftsgesetz geregelt. Das Gesetz heißt genau "Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter", auch als MuSchG bekannt.
- Damit Sie alle Rechte bekommen, die Ihnen zustehen, melden Sie die Schwangerschaft umgehend dem Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt bestimmt Ihr Arzt, was Sie noch arbeiten dürfen und ob Sie überhaupt noch tätig werden müssen.
- Kein Arbeitgeber darf sie zu Arbeiten zwingen, die Ihr Leben oder das des Kindes gefährden könnten. 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bekommen Sie Mutterschaftsurlaub, der im Regelfall bis 12 Wochen nach der Geburt andauert.
- Sie haben Kündigungsschutz, der ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt besteht, und Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeiten des Beschäftigungsverbots.
- Auch der Urlaubsanspruch ist im MuSchG (§ 17) geregelt. Sie können den Urlaub nach Ihrer Wahl vor dem Eintritt der Schutzfrist nehmen oder danach. Wichtig ist, dass Sie den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr antreten können. Alte Ansprüche verfallen also nicht, was besonders wichtig ist, wenn Sie den Urlaub aufgrund der Schwangerschaft nicht antreten konnten.
- Verstöße gegen das Mutterschaftsgesetz werden mit hohen Geldbußen geahndet und das ist den Arbeitgebern bekannt. Sollte Ihnen eine unzumutbare Beschäftigung aufgezwungen werden oder der Urlaubsanspruch versagt werden, dann wehren Sie sich. Erklären Sie, dass Sie Ihre Rechte nach § 17 MuSchG kennen und wissen, das der Urlaubsanspruch während der Schwangerschaft nicht verloren gehen kann.
- Die Einhaltung des MuSchG wird von Aufsichtsbehörden, die je nach Land unterschiedlich sein können, überwacht. Wenn man Ihnen Ansprüche darauf verweigert, wenden Sie sich an diese Behörde, das Ordnungsamt oder die Krankenkasse. Bei der Krankenkasse kann man Ihnen auch sagen, welche Behörde in Ihrem Bundesland zuständig ist.
Der Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz wird in der Regel vom Arbeitgeber ohne Probleme akzeptiert. Sie sollten diesen einfach nur rechtzeitig anmelden.