Urlaub im Mutterschutz - das sollten Sie beachten

Erholungsurlaub erst nach der Entbindung. Erholungsurlaub erst nach der Entbindung.
Die Beschäftigungsverbote und die Mutterschutzfristen berühren nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Sie verbieten dem Arbeitgeber nur, dass er Sie als werdende Mutter beschäftigt. Ihre Mutterschaft hilft Ihnen aber nur dann wirklich, wenn Sie zugleich vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt sind. Daher steht Ihnen auch im Mutterschutz Urlaub zu.
Volker Beeden
06.12.2011 Volker Beeden
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Das Mutterschutzgesetz schützt Sie als werdende Mutter davor, dass Sie aufgrund Ihrer Arbeitsbelastung sich selbst und die Gesundheit Ihres Kindes beeinträchtigen.

Im Mutterschutz sind alle Arbeitnehmerinnen gleich

  • Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig davon, ob sie vollbeschäftigt, zur Probe, zur Aushilfe, nebenberuflich oder in Teilzeit beschäftigt sind. Im Mutterschutz sind alle gleich.
  • Wenn Sie schwanger werden, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend informieren. Es genügt auch Ihre Mitteilung, dass Sie vermutlich schwanger sind. Der Arbeitgeber kann Sie dann allerdings veranlassen, Ihre Vermutung der Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
  • Aus Beweisgründen sollten Sie Ihre Schwangerschaft immer schriftlich anzeigen.
  • In der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach Ihrer Entbindung darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen. Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, müssen Sie ihn binnen zwei Wochen über Ihre Schwangerschaft informieren. Die Kündigung ist dann unwirksam.

Urlaub dient der Erholung, nicht der Entbindung

  • Trotz Ihrer Schwangerschaft steht Ihnen Ihr Erholungsurlaub zu. Erholungsurlaub dient Ihrer Erholung. Während der Schwangerschaft ist eine Erholung im Sinne des Erholungsurlaubs nicht möglich, sodass die Fehlzeiten infolge der Beschäftigungsverbote und der Mutterschutzfristen nicht auf Ihren Erholungsurlaub angerechnet werden dürfen.
  • Ihr Arbeitgeber darf Ihren Erholungsurlaub also nicht schwangerschaftsbedingt kürzen. Der Urlaub bleibt Ihnen auch im Mutterschutz vollumfänglich erhalten. Der Erholungsurlaub knüpft nämlich nicht an Ihre tatsächliche Arbeitsleistung an, sondern nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
  • Selbst wenn Sie im Kalenderjahr nur kurze Zeit gearbeitet haben, haben Sie nach Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit einen Anspruch auf Ihren vollen Jahresurlaub.
  • Beachten Sie, dass Sie Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub allenfalls bis zum Ende des Übertragungszeitraums zum 31. März des Folgejahres geltend machen können. Danach verfällt ein eventuell noch aus dem Vorjahr bestehender Resturlaub, auch wenn Sie diesen infolge der Mutterschutzfristen nicht haben nehmen können.
  • Sobald die Mutterschutzfristen vorüber sind, können Sie Ihren Jahresurlaub beanspruchen. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt haben, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden haben muss.
  • Sind Sie nach der Mutterschutzfrist krankgeschrieben, beeinträchtigt dieser Umstand Ihren Erholungsurlaubsanspruch ebenfalls nicht, sofern Sie den Urlaub bis spätestens Ende März des Folgejahres noch nehmen können.
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