- 15.12.2011 Volker Beeden
- Formular Untermietvertrag
Mit einem Untermietvertrag überlassen Sie als Hauptmieter einer Wohnung einen Teil Ihrer Wohnung einem Dritten zu dessen selbstständigem Gebrauch. Sie sollten die Rechte und Pflichten unbedingt in einer schriftlichen Vereinbarung regeln.
Untervermietung nur mit Zustimmung des Eigentümers
- Sie müssen Ihren eigenen Vermieter und Eigentümer der Wohnung um die Erlaubnis zur Untervermietung bitten. Tun Sie das nicht, kann Sie der Vermieter fristlos kündigen.
- Der Vermieter muss Ihrem Wunsch nach einer Untervermietung grundsätzlich zustimmen. Er kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein gewichtiger negativer Grund (Gewaltbereitschaft) erkennbar oder die Wohnung für zusätzliche Personen nicht ausgelegt ist.
- Beachten Sie, dass die Untervermietung personenbezogen ist und der Vermieter das Recht hat, seine Zustimmung an der Person des Untermieters zu orientieren. Hat er seine Zustimmung erteilt, gilt sie nur für diesen Untermieter.
- Hat der Vermieter kein begründetes Recht, seine Zustimmung zu verweigern, können Sie selbst das Mietverhältnis fristlos mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
- Beachten Sie, dass Sie nur einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten dürfen. Die Untervermietung der gesamten Wohnung bedarf immer der Zustimmung des Vermieters, die er auch ohne Gründe verweigern kann.
Zum Vertrag besser ein Musterformular verwenden
- Zur Gestaltung des Mietvertrages verwenden Sie im Idealfall ein Musterformular oder einen im Zeitschriftenhandel erhältlichen normalen Mietvertrag. Bezeichnen Sie diesen ausdrücklich als Untermietvertrag. Vervollständigen Sie das Formular so, wie Sie es selbst als Eigentümer einer Wohnung tun würden.
- Orientieren Sie sich dabei an Ihrem eigenen Mietvertrag. Sofern Sie dort bestimmte Rechte oder Pflichten vereinbart haben, müssen sie diese auch auf den Untermietvertrag übertragen. Achten Sie darauf, dass sie den Untermieter auch so verpflichten, wie Sie sich selbst verpflichtet haben. Dazu gehört, dass der Untermieter Einbauten, insbesondere Installationen, in seinen Wohnräumen nur mit Ihrer schriftlichen Erlaubnis und der Erlaubnis des Wohnungseigentümers vornehmen darf.
- Machen Sie auch die Hausordnung zum Bestandteil des Untermietvertrages.
- Bedenken Sie, dass der Eigentümer die Erhöhung des Mietzinses von Ihnen selbst verlangen kann, wenn ihm die Untervermietung infolge der verstärkten Inanspruchnahme der Wohnräume nicht zumutbar wäre.
- Wenn Sie Ihren neu gebackenen Ehepartner oder eigene Kinder in Ihre Wohnung aufnehmen, gilt dies nicht als Untervermietung. Bei einem Lebenspartner kann es schon anderes aussehen. Hier sollten Sie den Partner eher in den Hauptmietvertrag mit dem Vermieter einbeziehen.
- Bedenken Sie auch, dass die vorstehenden Ausführungen nicht als Rechtsberatung zu verstehen sind. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten oder verwenden Sie zumindest einen Mustervertrag zur Untervermietung. Wie Sie sicherlich auch selbst wissen, überprüfen die Gerichte Mietverträge eingehend und haben eine Vielzahl von Vereinbarungen immer wieder für nichtig erklärt.