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Unterschied: Notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung - Hinweise

Der Notar beglaubigt Inhalt und Unterschrift.
Der Notar beglaubigt Inhalt und Unterschrift.
Formungültige Rechtsgeschäfte sind nichtig. Das Gesetz schreibt teils die notarielle Beurkundung, teils die öffentliche Beglaubigung vor. Zwischen beiden besteht ein erheblicher Unterschied.

Werden Verträge unterzeichnet, besteht regelmäßig das Bedürfnis, den Vertragsinhalt oder die Unterschriften der Vertragsparteien als echt zu dokumentieren. Für diesen Fall sieht das Gesetz die notarielle Beurkundung, aber auch die öffentliche Beglaubigung vor. Sind Sie geschäftlich aktiv, sollten Sie den Unterschied kennen.

Das BGB macht große Formunterschiede

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in §§ 125 ff BGB die Gegebenheiten, nach denen sich die Wirksamkeit von Erklärungen und Verträgen bestimmt. Dabei kommt es jeweils auf die Form an, in der eine Erklärung abgegeben wird.
  • Zunächst spricht das Gesetz von der einfachen Schriftform (Parteien unterzeichnen den Vertragstext mit ihrer Unterschrift) und erklärt auch die elektronische Form (E-Mail, Telefax) für wirksam. In bestimmten Fällen erklärt das Gesetz diese Formen jedoch für nicht ausreichend.

Die notarielle Beurkundung bestätigt Inhalt und Unterschrift

  • Bei der notariellen Beurkundung gemäß § 128 BGB findet vor einem Notar eine mündliche Verhandlung statt, in der die Vertragsparteien bestimmte Erklärungen abgeben (zum Beispiel Kaufvertrag über eine Immobilie).
  • Über den Beurkundungsvorgang erstellt der Notar eine Niederschrift, die er laut vorlesen und von den Beteiligten genehmigt werden muss. Beide Vertragsparteien und der Notar unterschreiben die Urkunde eigenhändig.

Die öffentliche Beglaubigung bestätigt lediglich die Unterschrift

  • Bei der öffentlichen Beglaubigung gemäß § 129 BGB geht es im Unterschied zur notariellen Beurkundung nur darum, dass der Notar die Unterschrift oder das Handzeichen einer Person als echt bestätigt. Diese Person muss ihre Unterschrift vor dem Notar vollziehen und anerkennen. Der Beglaubigungsvermerk bezeugt, dass die unterzeichnende Person und der Erklärende identisch sind.
  • Die von der Person abgegebene Erklärung ist privatrechtlicher Natur. Die öffentliche Beglaubigung bestätigt nur, dass die Unterschrift echt ist, bestätigt aber nicht das, was der Verfasser erklärt hat. Die Bestätigung einer Verwaltungsbehörde genügt als Alternative nicht.
  • Die öffentliche Beglaubigung kann durch die notarielle Beurkundung ersetzt werden. Ebenso kann sie auch durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden, den die Parteien vor einem Gericht erklären.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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