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Unterhaltsvorschuss: Rückzahlung - damit müssen Sie rechnen

Unterhaltsvorschuss befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Unterhaltsvorschuss befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Um die Lebensgrundlage eines Kindes sicherzustellen, gewährt der Staat einen Unterhaltsvorschuss, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil keine Zahlungen leistet. Sind Sie unterhaltspflichtig, sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet.

Jeder Elternteil ist dem eigenen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Bleibt die Unterhaltszahlung aus, ist die Existenzgrundlage des Kindes gefährdet.

Unterhaltsvorschuss befreit nicht von der Zahlungspflicht

  • In diesem Fall kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bei der Unterhaltsvorschusskasse für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragen. Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Der Vorschuss wird in der Regel für die Dauer von höchstens 72 Monaten bezahlt.
  • Der Anspruch endet, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erneut heiratet.
  • Auch wenn das gemeinsame Sorgerecht für das Kind besteht, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf Vorschussleistungen.
  • Zahlen Sie als Unterhaltspflichtiger Unterhalt, der unter dem Mindestunterhalt liegt, werden Ihre Zahlungen angerechnet.
  • Werden Sie auf Zahlung von Unterhalt verklagt, kann für das Kind auch für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsvorschuss gezahlt werden.
  • Sobald Sie regelmäßig Unterhalt zahlen, muss das Jugendamt die Vorschusszahlung beenden.

Sie bleiben zur Rückzahlung verpflichtet

  • Durch den Unterhaltsvorschuss werden Sie von Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht befreit. Das Jugendamt ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die verauslagten Unterhaltsleistungen bei Ihnen wieder einzutreiben.
  • Der andere Elternteil ist verpflichtet, Ihren Namen und Aufenthaltsort bekannt zu geben, soweit er bekannt ist. Die Mutter ist verpflichtet, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Weigert sie sich, ist der Anspruch auf den Vorschuss ausgeschlossen.
  • Das Jugendamt fordert also den Unterhaltsvorschuss von Ihnen irgendwann zurück. Voraussetzung ist, dass Sie wirtschaftlich leistungsfähig sind.
  • Zahlen Sie dann doch Unterhalt für das Kind, ist die Zahlung des aktuellen Unterhaltsbedarfs des Kindes vorrangig vor der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses.

Vermeiden Sie Ihren persönlichen Ruin

  • Das Jugendamt kann auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. In letzter Konsequenz kann dies bedeuten, dass Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über Ihre Vermögensverhältnisse verpflichtet werden.
  • Ignorieren Sie Ihre Unterhaltspflicht beharrlich, machen Sie sich strafbar und müssen mit einer Strafanzeige auch seitens des Jugendamtes rechnen (§ 170 StGB).
  • Verletzen Sie zu dem Ihre Fürsorgepflicht und setzen das Kind einer körperlichen oder psychischen Gefährdung aus, machen Sie sich ebenfalls strafbar (§ 171 StGB).
  • Um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, sollten Sie mit dem Jugendamt eine Rückzahlungsvereinbarung treffen, in der Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Eine einvernehmliche Regelung ist allemal besser, als wenn Sie sich gegen die Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen müssen. Selbst wenn Sie nur geringe Zahlungen leisten können, stellen Sie sich besser.
  • Sofern Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen, wird sich die Angelegenheit in aller Regel einvernehmlich bereinigen lassen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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