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Unterhalt und BAföG - das sollten Sie beachten

BAföG wird auf den Unterhalt angerechnet.
BAföG wird auf den Unterhalt angerechnet.
Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. So bestimmt es das Gesetz. Einige grundlegende Besonderheiten sind dabei zu beachten. Das Unterhaltsrecht ist sehr kompliziert, wobei sich ein Unterhalt immer als Prüfung eines Einzelfalls zeigen wird. Die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch erfolgt immer unter Berücksichtigung des Bedürftigen und des Leistenden. Als Student muss man unter Umständen den Lebensunterhalt als Kombination von Unterhalt und BAföG bestreiten.

BAföG wird auf Unterhalt angerechnet 

  • Wenn Sie BAföG nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz erhalten, wird das in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das betrifft auch den Darlehensanteil, wobei sich die Tilgung des BAföG-Darlehens als einkommensmindernd auswirkt. Haben Sie als Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf BAföG und verzichten auf die Inanspruchnahme, wirkt sich das bedarfsmindernd aus.
  • Wenn Sie lieber Unterhalt Ihrer Eltern erhalten wollen, um auf Schulden mit dem BAföG-Darlehen zu verzichten, kürzt sich Ihr Unterhaltsanspruch um das fiktive BAföG. Die Beantragung von BAföG hat gegenüber Unterhalt den Vorrang.
  • Erhalten Sie BAföG im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens, weil Ihnen der Unterhalt von Seiten der Eltern verweigert wird, müssen Sie nicht mit einer bedarfsmindernden Anrechnung auf den Unterhalt rechnen.

Unterhaltsrecht - Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme wahren

Als oberstes Prinzip im Unterhaltsrecht, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen volljähriger Kinder gegenüber Eltern geht, sollte gegenseitige Rücksichtnahme gelten.

  • Generell gilt, dass volljährige Kinder nur während der Ausbildungszeit einen Unterhaltsanspruch besitzen. Die Art der Ausbildung bestimmen volljährige Kinder allein. Unterhaltsleistende können im Allgemeinen nur für die Dauer der Regelstudienzeit verpflichtet werden. Eine Unterhaltsberechtigung endet dabei nicht unbedingt nach einem Fachrichtungswechsel.
  • Eltern obliegt die Entscheidung, wie sie Unterhalt gewähren. Eine Haftung der Eltern begründet sich aus ihrem verfügbaren Einkommen.
  • Einkommen eines Elternteils, welches unter 1.150 Euro liegt, begründen keine Unterhaltszahlung. Als Student mit einem eigenen Haushalt liegt der Bedarf bei 670 Euro (Stand 2012). 

Eine Verpflichtung, während der Ausbildungszeit nebenbei zu jobben, besteht nicht. Erzielt ein Student eigene Einkünfte, kann es zumindest teilweise zu einer Anrechnung auf den Bedarf kommen. Nach dem Studium besteht noch für die Dauer von drei Monaten ein Unterhaltsanspruch.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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